58. Deutscher Anwaltstag in Mannheim vom 17. bis 19.5.2007
Veranstaltung der AG Familienrecht
„Vorfahrt für Kinder“ – Wer profitiert wirklich von der Unterhaltsrechtsreform?
„Nix ist fix“
Mit diesen drei Worten beschrieb der Moderator der Veranstaltung, Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel aus Augsburg, treffend den schwierigen Prozess der Unterhaltsrechtsreform.
Download: Bericht der Veranstaltung (pdf)
Wenn man bedenkt, dass bereits im November 2000 der Bundestag den Auftrag für eine Reform erteilt hatte, dass nach fünf Jahren der erste Entwurf auf dem Tisch lag, aus dem im April 2006 der Regierungsentwurf hervorging, der wiederum seit Oktober im Bundestag lag, eine Expertenanhörung hatte im selben Monat stattgefunden, wenn man weiter bedenkt, dass dann doch noch Streit aufkam, es aber im März 2007 einen Kompromiss gab, dem Entwurf nun aber nur eine ziemlich kurze Zeitspanne für die die zweite und dritte Lesung im Bundestag vor der Sommerpause blieb, wenn man das alles bedenkt, ist nur zu verständlich, dass Moderator Grandel die Veranstaltung mit gewisser Skepsis einleitete. „Wir wissen zwar, dass die Reform kommt, aber kommt sie zum 1.Juli?“

RA Dr. Grandel
Heute sind wir schlauer. Leider hat die Unterhaltsrechtsreform es nicht zum 30. Jahrestag der Eherechtsreform vom 1. Juli 1977 geschafft, das alte Recht abzulösen, das dringend erneuert werden muss. Denn nach der erst am 23. Mai – also unmittelbar nach dem Anwaltstag bekannt gewordenen – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (BVerfG-Pressemitteilung) wurde der schon für den 24. Mai anberaumte Termin für eine Sondersitzung im Rechtsausschuss wieder abgesagt. Die bisherige Regelung hat das Gericht für verfassungswidrig erklärt, wonach geschiedene Mütter bis zu acht Jahre Unterhalt für die Kinderbetreuung bekommen, nicht verheiratete jedoch in der Regel nur bis zu drei Jahre. Im Gesetzentwurf war schon eine Angleichung vorgesehen, aber keine Gleichstellung. Nach heftigem Streit hatte man einen Kompromiss vor allem bei der Rangfolge gefunden. War ursprünglich noch der gleiche Rang für alle kinderbetreuenden Elternteile vorgesehen, so wurden die nicht verheirateten kinderbetreuenden Elternteile in den dritten Rang geschoben. Nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist jetzt wieder offen, wie es weiter geht mit der Unterhaltsrechtsreform.
Es bleibt auf jeden Fall bei den Zielen, die die Reform verwirklichen soll:
- Stärkung des Kindeswohls, Hervorhebung der Eigenverantwortung beider Partner nach dem Scheitern der Ehe,
- Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Die Diskussion auf der Veranstaltung der AG Familienrecht drehte sich vor allem um den ersten Punkt und um die Frage, haben die Kinder mit dieser Reform wirklich „Vorfahrt“?
Der erste Referent, Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Oberhausen, befasste sich mit den Erwerbsobliegenheiten im Ehegattenunterhalt. Die in den letzten Monaten in der Öffentlichkeit erregt geführte Debatte über die Frage, ob die Kinderbetreuung durch die Mutter oder aber durch öffentliche Institutionen vorzuziehen ist, wirkt sich auf die Belange des Unterhaltsrechts aus. Mit besonders krassen Fallbeispielen machte Viefhues deutlich, dass es oft eine Frage des Einzelfalls ist, wie das Wohl des Kindes am besten verwirklicht werden kann. Ein Kind, das in einer gut situierten Familie in einem gepflegten Eigenheim aufwächst, in dem viel vorgelesen, gespielt und musiziert wird, ist nach der Scheidung nicht unbedingt im Ganztagskindergarten mit schlechter Ausstattung gut aufgehoben.

RiAG, Dr. Wolfram Viefhues
Auf der anderen Seite hat das Kind, das mit Eltern aufwächst, die Sozialhilfe beziehen und die meiste Zeit des Tages vor dem Fernseher hocken und Bier trinken, zum ersten Mal eine Chance auf Bildung, Erziehung und ausgewogene Ernährung, wenn es in den gut ausgestatteten Ganztagskindergarten mit liebevollen Erzieherinnen gehen darf. Beide Beispiele sind zwar extrem, aber in der Realität in Deutschland zu finden. Viefhues empfahl, sie beide vor Augen zu haben und auch noch einen Blick ins Ausland zu werfen. Dort sei die Betreuung auch kleinerer Kinder in öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet. „Im Unterhaltsrecht geht es nicht um ideologisch eingefärbte Weltbilder, sondern um konkrete Lebenssituationen in der Realität.“ Es sei sinnlos, aus der Betreuungsfrage ein Glaubensbekenntnis zu machen.
Außerdem wies er darauf hin, dass schon intakte Familien keine andere Wahl haben, als ihre Kinder irgendwo unterzubringen, weil sie das zweite Einkommen dringend benötigen. Nach einer Scheidung gelte dies erst recht, weil zwei Haushalte zu finanzieren seien. Die praktischen Erfahrungen aus familienrechtlichen Verfahren zeigten im Übrigen, dass von den Eltern mit dem Argument des Kindeswohls auch handfeste eigene Interessen verfolgt werden. Aber auch wenn das nicht so ist und die Frau arbeiten gehen möchte, kann sie es nicht, weil keine geeigneten Kindergarten oder Hortplätze vorhanden sind. Eine stringente Umsetzung der verschärften Erwerbsobliegenheiten, nämlich spätestens, wenn das Kind drei Jahre alt ist, kann sich also nur durchführen lassen, wenn die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Eine Binsenwahrheit, ganz allmählich zieht die Politik Konsequenzen daraus.
Eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts sieht Viefhues nicht voraus: „Mit der angestrebten Einzelfallgerechtigkeit dürfte ein erheblicher Aufwand bei der Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen verbunden sein. Bei den rechtlichen Konsequenzen wird dies auf Jahre hinaus eine starke Kasuistik in der Rechtsprechung auslösen. Es besteht die Gefahr, dass anstelle der bisherigen Rechtssicherheit zusätzliche Streitigkeiten mit einer längeren Verfahrensdauer und nachteiligen Auswirkung auf die Kinder treten.“
Downloads:
Vortrag Viefhues zum Anhören
Vortrag Soyka zum Anhören
Vortrag Hauß zum Anhören
Vortrag Spieker zum Anhören
Das neue Unterhaltsrecht kam nicht, dafür wurde mit Wirkung zum 1.07.2007 die Düsseldorfer Tabelle geändert. Zum ersten Mal in ihrer 45jährigen Geschichte sind die Unterhaltsbeiträge für Kinder gesunken. Gleichzeitig wurde der so genannte Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen erhöht. Das war noch nicht bekannt während der Veranstaltung auf dem Deutschen Anwaltstag. Es war denn auch eher Zukunftsmusik, die Dr. Jürgen Soyka, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf, in seinem Vortrag zum Besten gab. Wenn das neue Unterhaltsrecht kommt, wird die Tabelle jedenfalls eine neue Struktur erhalten. Die Regelbetragverordnung hat dann ausgedient. Es wird einen neuen Mindestunterhalt geben, der sich an dem steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Damit wolle der Gesetzgeber die Verknüpfung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht herbeiführen, sagte Soyka, während er sie an anderer Stelle, nämlich bei der Kindergeldberechnung, wieder aufgegeben habe. Der Kindesunterhalt sei aber eine gefährliche Bezugsgröße, weil man nie wisse, wie sich der steuerliche Freibetrag entwickeln wird.
„Er ist zwar gekoppelt an das Existenzminimum, aber man kann nur hoffen, dass das so durchgehalten wird“, meinte Soyka im Hinblick auf Überlegungen einiger Politiker, die Kinderfreibeträge zu senken und die Kindergärten gebührenfrei zu stellen. Das hätte fatale Folgen auf die Düsseldorfer Tabelle, das ganze System könnte zusammenbrechen. Aber sonst gebe es durch den neu eingeführten Mindestunterhalt im Grunde keine Veränderung zu dem früheren Rechtszustand. Die Düsseldorfer Tabelle wird weiterhin auf drei Personen zugeschnitten sein, die Ehegatten sind also weiter mit drin. Die neue Rangfolge mit Kindern im ersten Rang ändere daran nichts. Die Zahlbeträge würden sich nicht sonderlich von den jetzigen unterscheiden. Das sei auch das Bestreben der Unterhaltskommission gewesen, die Veränderungen so moderat wie möglich vorzunehmen.

VRiOLG, Dr. Soyka
Der feste Bedarfssatz von 640 Euro wird beibehalten werden. Zu großen Problemen werde es jedoch kommen, weil die anerkannten Unterhaltstitel nach Inkrafttreten der Reform nicht mehr gelten und deshalb abgeändert werden müssten. Besonders schwierig sei dies, wenn die Eltern nach der Scheidung in verschiedenen Städten wohnen.
Die Folgen des geplanten Unterhaltsrechts auf das Beziehen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II malte Rechtsanwalt Jörn Hauß aus Duisburg in grellen Farben. Die Kinder stehen in der ersten Rangstufe. Das heißt, dass sie im Mangelfall absoluten Vorrang haben. Damit sollen die Kinder aus der Sozialhilfe herausgenommen werden. Hauß gab jedoch zu bedenken, dass diese Vorrangstellung nur scheinbar sei. Denn das Sozialrecht kennt keine individuelle Hilfeberechtigung.
Der zentrale Begriff ist die „Bedarfsgemeinschaft“. Das heißt nichts anderes, als dass das Kind, wenn es mehr Unterhalt bekommt und somit aus der Sozialhilfe heraus fällt, letztlich die eigene sozialhilfeberechtigte Mutter subventionieren muss. „Kleinkinder haften mit ihrem Unterhalt für den Bedarf ihrer Eltern“, fasste Jörn Hauß dieses Phänomen zusammen. „Taschenspielertricks“, „legislatorische Tranqulizer“, „Schönung der Sozialhilfestatistik“ waren weitere Schlagworte seines Vortrags. Im Übrigen sieht er in der Unterhaltsrechtsreform einen wichtigen Schritt, „das Unterhaltsrecht vom schillerschen Familienmodell (Vater arbeitet, Mutter hütet die Kinder) ab und einem zeitgemäßen, den Anforderungen der Gesellschaft und den Wünschen der Familien entsprechenden Familienmodell hinzuwenden“. Vor allem müsse der Gesetzgeber den Vorrang des Kindesunterhalts auch sozialhilferechtlich flankieren.

stehend: RA Jörn Hauß
Welche Folgen das geplante Unterhaltsrecht, wenn es denn in Kraft tritt, auf das Steuerrecht hat, erläuterte Rechtsanwalt Heinrich-Ulrich Spieker aus Bielefeld. Das Bundesverfassungsgericht hat das Existenzminimum geprägt: den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, den Betreuungsfreibetrag, und den doppelten Grundfreibetrag, der über dem „sozialrechtlichen Existenzminimum“ liegt. Aber, sagte Spieker, der Begriff Existenzminimum sei verwirrend und werde in jedem Rechtsgebiet anders ausgelegt. Im Familienrecht werde beharrlich behauptet, Kindesunterhalt oder Regelbetragsverordnung sei Existenzminimum, was nicht stimme. Steuerrechtler reden vom Mindestbedarf, auf keinen Fall vom Mindestunterhalt. Zu Beginn seines Vortrags stellte Spieker klar, dass der Steuerrechtler von Typisierung lebt, von einem bestimmten typischen Sachverhalt ausgeht, losgelöst vom Einzelfall. Wenn er sich dann aber – als Steuerrechtler – das neue Unterhaltsrecht anschaue, müsse er feststellen, dass die Typisierung hier keinen Einfluss genommen habe.
Zu den Kindbedingten Vorteilen und Ehegattenunterhalt, Ausdehnung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, auf die Mutter des nichtehelichen Kindes: Hier sei die Entscheidung des BGH zu loben, der gesagt habe, dass die Kinder der Neu-Ehe den Bedarf nach 1578 BGB prägen. „Konsequent ist dann aber auch und völlig richtig, dass der hälftige Kinderfreibetrag des Steuerrechts für dieses Kind als Steuervorteil bei den Einkünften zu berücksichtigen ist. Denn wenn man es in die ehelichen Verhältnisse nachträglich einspiegelt, ist der Vorteil entsprechend einzuspiegeln, und kann nicht der Neu-Ehe allein unisono zu Gute kommen.“ Ein Grundprinzip dürfe übrigens auf keinen Fall verletzt werden: dass die nicht intakte Ehe nach Trennung und Scheidung mittelbar oder unmittelbar besser gestellt wird als die intakte Ehe. Das sei ein unbedingter Verfassungsauftrag, bekräftigt im „Invitro-Fertilisation-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts. (Pressemeldung AG Familienrecht, Pressemeldung BVerfG)

RA Heinrich-Ulrich Spieker
Auch wenn die Reform des Unterhaltsrechts immer noch auf sich warten lässt, so sind doch zwei Dinge gewiss: sie muss kommen und sie wird kommen. Wer an der Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht auf dem Deutschen Anwaltstag in Mannheim teilgenommen hat, weiß wieder etwas mehr, was von dem neuen Recht zu erwarten ist. Detailwissen und Anregungen gerade aus dem Sozial- und dem Steuerrecht, die Moderator Mathias Grandel zu Beginn der Veranstaltung als „Problemzonen“ für die Familienrechtler bezeichnete, konnten alle mit nach Hause nehmen.
Nach der Veranstaltung luden die Arbeitsgemeinschaften für Familienrecht und für Erbrecht gemeinsam zum Empfang ein.

RAin Rakete-Dombek, RA Dr. Frieser

RA Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins
Und auch nach dem Empfang gab es viele Begegnungen und anregende Gespräche…

RA Dr. Frieser, RAin Rakete-Dombek

RA Kleinwegener

RAin Rakete-Dombek, Prof. Dr. Hommerich, RAin Dr. Groß

RA Schwackenberg, RA Kirmes

Ri AG, Dr. Viefhues

RAin, Senatorin a.D., Dr. Peschel-Gutzeit

Prof. Dr. Hommerich, RAin Dr. Groß, RAin Rakete-Dombek

RA Guttmann, Journalist, RAin Rüstow

Prof. Dr. Brudermüller,
Vorsitzender des Familiengerichtstages

RAin Becker

v.l.n.r. RAin Niebergall-Walther, RAin Becker, RAin Saathoff, RA Kleinwegener
vom Geschäftsführenden Ausschuss der AG Familienrecht