Eheschließung

Ehepaar

Erforderlich hierfür ist eine Eheschließungserklärung der Verlobten gegenüber dem für die Entgegennahme zuständigen Standesbeamten. Die Eheschließenden müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein, ihre Erklärung darf keine Bedingung (z.B. „Ich heirate Dich, wenn …“) und keine Zeitbestimmung beinhalten.

Vorher muss die Eheschließung beim Standesamt des Wohnsitzes angemeldet werden. Der Aushang des Aufgebotes gehört der Vergangenheit an. Liegen alle Unterlagen vor, kann man mit der Anmeldung zur Eheschließung auch direkt das Jawort geben! Auch Trauzeugen benötigt man nicht mehr.

Nur Ehewillige, die auch ehefähig sind, können heiraten. Für die Ehefähigkeit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

Die Ehemündigkeit
Die sogenannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von dieser ersten Voraussetzung stellen.

Wenn das Gericht dem Antrag auf Befreiung zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, der Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch müssen allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das Familiengericht der Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen dem Willen des/der gesetzlichen Vertreter(s) zustimmen.

Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne die Zustimmung seiner Eltern zu heiraten.

Die Geschäftsfähigkeit
Ehefähig ist nur, wer auch geschäftsfähig ist.

Eheverbot
In folgenden Fällen gibt es ein Eheverbot:

Ein Eheverbot besteht bei der sogenannten „Doppelehe“. Das bedeutet, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn einer der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person verheiratet ist.

Unter die Eheverbote fällt auch die Eheschließung bei Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.

Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts wurde das bis dahin bestehende Eheverbot bei Schwägerschaft jedoch aufgehoben.

Gesetzlicher Vertrag
Oft hört man, dass ein Ehevertrag unromantisch sei und es als unpassend gilt, vor der Eheschließung darüber zu sprechen. Die Verlobten vergessen aber dabei, dass sie mit ihrem Ja-Wort vor dem Standesbeamten ebenfalls einen Vertrag, aber zu den Bedingungen des Gesetzes abschließen. Sie sind also nicht etwa ohne jede Regelung ihrer Verhältnisse während der Ehe. Sie sollten deshalb vor der Eheschließung durch ihren Familienanwalt/ihre Familienanwältin vorher überprüfen lassen, ob die gesetzlichen Regelungen in ihrem Falle auch passen oder ob nicht doch ein Ehevertrag, der auf das Ehebild, das beide haben, abgestimmt ist, besser für ihre Ehe wäre. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, andernfalls ist er unwirksam.

Ende der Ehe
Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung oder mit dem Tod eines Partners.