Familienanwälte – Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

In jeder Beziehung. Informationen zu Ehe, Scheidung, Unterhalt

Unterhalt

Trennungsunterhalt

Der bedürftige Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen während der Ehe und vor allem nach der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Die Berechnung sollte am besten eine Fachanwältin für Familienrecht/ein Fachanwalt für Familienrecht vornehmen, da viele einzelne Positionen (Einkommensteile, Abzüge etc.) zu beachten sind und in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet werden.

Mit der Trennung entsteht jedoch nicht automatisch ein Unterhaltsanspruch. Unterhalt muss erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der andere Ehepartner zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert worden ist.

Mehr Informationen zum Thema Trennungsunterhalt finden Sie in der Rubrik Unterhalt

Kindesunterhalt

Für den Zahlungsbeginn des Kindesunterhalts gilt das Gleiche wie beim Trennungsunterhalt. Das staatliche Kindergeld kann der Elternteil beanspruchen, bei dem das Kind überwiegend lebt. Dazu ist eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der Kindergeldkasse/dem Arbeitgeber erforderlich. Eine Verrechnung erfolgt über den Kindesunterhalt.

Steuern

Die Steuerklasse muss bereits in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung vollzogen wurde, geändert werden – nicht erst nach der Scheidung! Die dadurch veränderten Einkommensverhältnisse führen regelmäßig zu einer Neuberechnung des Unterhalts.

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