Newsletter 06-10
EU: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehen
Deutschland hat sich dem Vorschlag der EU-Kommission für neue Scheidungsregeln bei gemischten Ehen angeschlossen. Auch Belgien und Lettland wollen sich an den neuen Rechtsvorschriften beteiligen. Durch die neue Vorschrift sollen gemischt-nationale Ehepaare bei Scheidungsangelegenheiten mehr Rechtssicherheit erhalten. Demnach können Ehepaare selbst entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Können sich die Ehepartner nicht einigen, entscheiden die Gerichte nach einem einheitlichen Verfahren. Der neue Lösungsansatz richtet sich an Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben. Ziel ist es, Kinder bei einer Scheidung weniger stark zu belasten und den schwächeren Partner bei Streitigkeiten zu schützen.
BMJ: Flexiblere Adoptionsmöglichkeiten
Eine Adoption soll nicht länger an starre Vorgaben gebunden sein, wonach ein bestimmter Altersabstand zwischen Eltern und Kind nicht überschritten werden dürfe. Ziel der Adoption sei ein funktionierendes Eltern-Kind-Verhältnis, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Da große Altersunterschiede zwischen Eltern und Kind heute nichts Außergewöhnliches mehr seien, könne man die Adoption auch nicht an starren Altersgrenzen festmachen. Die Ministerin unterstützt außerdem weiterhin ein Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare. Wissenschaftliche Untersuchungen bewiesen, dass Kinder in einer Lebenspartnerschaft genauso gut aufwachsen und sich entwickeln können wie in anderen Lebensgemeinschaften. In dieser Frage sei man sich mit dem Koalitionspartner allerdings uneinig.
BMJ: Lebenspartner und Steuerrecht – Gleichstellung
Künftig werden Lebenspartner im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und im Grunderwerbssteuergesetz genauso behandelt wie Ehegatten. Das hat die Bundesregierung am 19. Mai 2010 im Jahressteuergesetz beschlossen. Dadurch soll die gleichheitswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern im Bereich des Steuerrechts um einen entscheidenden Schritt abgebaut werden. Lebenspartner, die in einer langjährigen Partnerschaft leben, gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner ggf. bis zum Tode pflegen, werden vom Staat jetzt nicht mehr wie Fremde behandelt. So steht es in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf, der unter Federführung des Bundesfinanzministeriums erarbeitet wurde. Der Entwurf sieht im Bereich der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbssteuer eine völlige Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten vor.
BMJ: Kinderrechte ohne Vorbehalt
Das Bundeskabinett hat am 3. Mai 2010 beschlossen, die Erklärungen zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurückzunehmen. Die Bundesregierung hatte die Kinderrechtskonvention nur unter Vorbehalten unterschrieben, die auf Einschränkungen der Verpflichtungen aus der Konvention abzielen, insbesondere gegenüber Flüchtlings- und Migrantenkindern. Die Rücknahme der Erklärungen beendet eine seit vielen Jahren andauernde politische Auseinandersetzung. Kinderrechtsorganisationen und viele Politikerinnen und Politiker hatten sich schon lange für die Rücknahme der Erklärungen eingesetzt. Auch die Kinderkommission des Bundestages hat mehrfach und einstimmig eine Rücknahme eingefordert. Der Bundesrat hatte jetzt die im Koalitionsvertrag festgehaltene Absicht begrüßt, die Erklärungen zurückzunehmen.
BMFSFJ: Familienreport 2010 veröffentlicht
Der Familienreport wird jährlich vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben. Er enthält eine umfassende Darstellung von Leistungen, Wirkungen und Trends rund um Familie und Familienpolitik. Familienministerin Kristina Schröder stellte ihn am 1. Juni 2010 vor. In 11 Kapiteln bringt der Familienreport 2010 Informationen über die Lebenssituation der Familien in Deutschland, berichtet über Werte und Einstellungen, über Zeitverwendung und Zeitbedarf von Familien, die Balance zwischen Familienleben und Arbeitswelt sowie über die Familienleistungen. Erstmals richtet sich der Fokus auch auf die Familien mit Migrationshintergrund. Hier kann der Bericht heruntergeladen werden.
BVerfG: Kindeswohl und Elternrechte
Der Beschwerdeführer, ein vierjähriges Kind, ist in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt. Das OLG Hamm hatte entschieden, dass seine Pflegeeltern das Kind an die leiblichen Eltern herauszugeben haben. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das OLG Hamm zurück. Das Kind war im Alter von sechs Wochen und noch mal mit 9 Wochen wegen lebensbedrohlicher Verletzungen aufgrund schwerster Misshandlungen im Krankenhaus behandelt worden. Seitdem lebt es bei Pflegeeltern. Die leiblichen Eltern, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt und dann eingestellt worden war, hatten die Herausgabe verlangt. Die Trennung von den Pflegeeltern, bei denen es seit seinem siebten Lebensmonat lebt, sei von existentieller Bedeutung für seine weitere Entwicklung, entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht. Auch seien die Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit im engsten Familienkreis erfolgt. Das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen sei davon unabhängig. Das Oberlandesgericht habe die Umstände des Einzelfalls unzureichend abgewogen und auch das Kindeswohl nur mangelhaft berücksichtigt.
Az 1 BvR 2910/09, Beschluss vom 31.3.2010
BGH: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts
Wenn der Sozialhilfeträger auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht klagt, ist auch auf die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Unterhalt ist vom FG zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre.
Az XII ZR 141/08, Urteil vom 28.4.2010
BGH: Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Elternteil neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB). Die streitenden Parteien sind Ärzte, sie haben drei Kinder. Die Mutter, bei der die Kinder leben, arbeitet halbtags, während der Vater als Leitender Arzt tätig ist.
Az XII ZR 134/08, Urteil vom 21.4.2010
BGH: Nachehelicher Unterhalt bei Erwerbshindernis
Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 -FamRZ 1988, 930, 931).
Az XII ZR 89/08, Urteil vom 14.4.2010
BGH: Vollstreckung eines türkischen Unterhaltsurteils
Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88).
Az XII ZB 193/07, Beschluss vom 24.3.2010
BGH: Sekundäre Darlegungslast für ehebedingte Nachteile
Wenn der Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden soll, muss der Unterhaltspflichtige die Tatsachen darlegen und beweisen, die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857).
Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Az XII ZR 175/08, Urteil vom 24.3.2010
BGH: Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert habe (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Wenn die Ehe scheitert, sind Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
Az XII ZR 189/06, Urteil vom 3.2.2010, BGH-Pressemitteilung vom 4.2.2010
OLG Koblenz: Sorgerecht bei Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln, wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. Deshalb müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
Az 11 UF 149/10, Beschluss vom 4.5.2010
OLG Koblenz: Betreuung von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern
Betreut der Ehegatte, der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beansprucht, neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.
Az 11 UF 532/09, Urteil vom 16.3.2010
OLG Köln: Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner genügt seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nur dann, wenn er monatlich mindestens 20 Bewerbungsschreiben verfasst. Besteht keine Aussicht, in seinem erlernten, qualifizierten Beruf eine Anstellung zu erlangen, so muss er sich unter Umständen auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben.
Az 4 WF 6/10, Beschluss vom 29.1.2010
Zeitschrift Forum Familienrecht
Im Juni erscheint Heft 6 mit drei Aufsätzen: „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern auf dem Prüfstand“ von Prof. Dr. Eva Schumann, Göttingen; „Betreuungsunterhalt nach neuem Recht – eine Zwischenbilanz nach zwei Jahren“ (Teil 2) von Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund und „Mit Zwang zum Umgang? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 – Herleitung und Folgen“ von RAin Almuth Zempel, Saarbrücken. Außerdem Rechtsprechung: „BGH - Darlegungs- und Beweislast bei der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts“ mit Anm. Bömelburg. (s.a. oben, BGH Az XII ZR 175/08, Urteil vom 24.3.2010)
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Termine
SommerIntensiv in Saas-Fee, 4. bis 11. September 2010
Themen u.a.: Ein Jahr neues Versorgungsausgleichsrecht, Wertermittlung von Anrechten, mögliche Teilungsformen und Ausnahmen eines Ausgleiches. Referenten: Arndt Voucko-Glockner, Dipl.-Volkswirt, Karlsruhe und Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg. Weiteres Thema: neues Recht im Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts. Referent: Reinhardt Wever, Vorsitzender Richter am OLG Bremen. Moderation und Seminarleitung: Rechtsanwältin Inge Saathoff, Fachanwältin für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht, Oldenburg. Programm und Anmeldung.
10. Symposium für Europäisches Familienrecht 7. bis 9.10.2010 in Regensburg
Eine Veranstaltung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg und der Bundesnotarkammer zum Thema „Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz in Europa“. Tagungsort: Die Vorträge und Diskussionen finden im Salzstadel, Weiße-Lamm-Gasse 1, Regensburg statt. Tagungsadresse: Prof. Dr. Martin Löhnig, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Universitätsstraße 31, 93053 Regensburg, Tel. 0941/943-2624 Fax 0941/943-2603, e-mail: caroline.berger@jura.uni-regensburg.de. Hier können auch die Tagungsunterlagen angefordert werden.
Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken, organisiert von der conventionspartners GmbH, finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Im vielfältigen Angebot finden Sie unter anderem die Seminarserie zur „Aktuellen OLG-Rechtsprechung im Familienrecht“.
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de