Newsletter 07-10
Forum Unterhaltsrecht: „Eine Zwischenbilanz nach Inkrafttreten der Reform“
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht veranstaltet ein Forum zum Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Lehre, Praxis und Politik über das Thema Unterhaltsrecht. Es findet am 20. September 2010 im Novotel Berlin Am Tiergarten statt. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz, spricht über das Thema: „Unterhalt – Recht und billig?“, Beatrix Weber-Monecke, Richterin am Bundesgerichtshof Karlsruhe, fragt nach den „Folgen der Reform – besteht noch Handlungsbedarf?“ und Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller, Vorsitzender Richter am OLG Karlsruhe, Vors. DFGT, befasst sich mit der Frage: „Verantwortung und Vertrauen – Legitimation für Unterhalt? – Eine rechtsphilosophische Betrachtung“. Auf dem Podium diskutieren Rechtsanwältin Ulrike Börger, Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht der BRAK, Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Mitglied des Ausschusses Familienrecht im DAV und Rechtsanwältin und Notarin Jutta Wagner, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes über das Thema „Einzelfallgerechtigkeit – Wer bleibt auf der Strecke?“. Die Veranstaltung ist kostenlos. Es wird keine FAO-Bescheinigung erteilt. Programm und Anmeldung
EU: Einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen
Die EU wächst immer weiter zusammen, auch bei den Scheidungen. Einheitliche Regeln für Scheidungen in der EU bringen erkennbare Vorteile für jeden Bürger. Am 4. Juni 2010 hat der EU-Justizministerrat sich mit überwältigender Mehrheit für die erstmalige Anwendung des Instruments der verstärkten Zusammenarbeit ausgesprochen. Der Beschluss bietet ein Modell für alle EU-Mitgliedstaaten. Zunächst haben sich 14 Staaten, darunter auch Deutschland, diesem Modell angeschlossen. Es soll nach einheitlichen Regeln entschieden werden, welches Recht aus welchem Mitgliedstaat für die Scheidung gilt. Zunächst wird jedes Gericht prüfen, ob die Eheleute ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort. Klare Regeln verhindern, dass der stärkere Ehegatte durch geschickte Gerichtswahl ein für ihn günstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann. Jetzt muss der von der Kommission vorgelegte Entwurf von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden. Bereits seit 2004 steht auf der Ebene der Europäischen Union die Idee im Raum, das internationale Privatrecht für Scheidungen zu vereinheitlichen. (BMJ-Pressemitteilung, Vorschlag der EU-Kommission)
BMJ: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, der erbrechtliche Nachteile für nichteheliche Kinder beseitigen soll. Nichteheliche Kinder sind im Erbrecht bereits heute den ehelichen grundsätzlich gleichgestellt. Es gibt aber eine kleine Gruppe nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind und die noch nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Gesetzgeber 2009 aufgefordert, auch diese letzte Benachteiligung nichtehelicher Kinder zu beseitigen. Der Stichtag, so der Vorschlag aus dem Ministerium, soll aufgehoben werden.
BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Auswanderung eines Elternteils
Wenn der das Kind betreuende Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern und beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.
Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392). Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169).
Az XII ZB 81/09, Beschluss vom 28.4.2010
BGH: Prozesskostenhilfe
Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Dabei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140). Denn das Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Ressourcen. Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (vgl. BGH Beschluss vom 19. Mai 1981 – VI ZR 264/80 – Jur-Büro 1981, 1169).
Az XII ZB 180/06, Beschluss vom 28.4.2010
OLG Dresden: Sorgerecht und beabsichtigte Adoption
Hält sich ein Kind, das adoptiert werden soll, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten und der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle vor einer beabsichtigten Adoption längerfristig bei den künftigen Adoptiveltern auf, so sind diese mangels abweichender Regelungen im Einzelfall entsprechend § 1688 BGB befugt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu bestimmen; darunter fällt grundsätzlich auch die Vornahme turnusmäßiger Schutzimpfungen. Das lässt die Notwendigkeit, die betreuenden Personen im Hinblick auf derartige Maßnahmen zum Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen, regelmäßig entfallen.
Az 20 UF 350/10, Beschluss vom 7.6.2010
OLG Karslruhe: Begrenzung des Altersunterhalts und ehebedingte Nachteile
Wenn es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung nicht gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen, weil sie ehebedingt erkrankt und ehebedingt beruflich abstinent war, dann können darin auch ehebedingte Nachteile liegen, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung beziehungsweise bei der Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind.
Az 2 UF 147/09, Urteil vom 8.4.2010
OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt und eheliche Nachteile
Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind. Einer Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs entgegen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte, die den teilweisen Wegfall des Unterhaltsanspruchs kompensieren könnten, nicht mehr generieren kann und zudem aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt ist.
Az II-8 UF 173/09, Urteil vom 17.3.2010
OLG Dresden: Ergänzungspflegschaft für Kindesunterhalt vom allein sorgeberechtigten Vater
Der fünfzehnjährige Sohn wechselte nach längerem Streit vom Haushalt des alleinsorgeberechtigten Vaters zur Großmutter. Der Vater hat der Großmutter infolge dessen Vollmachten erteilt. Das Jugendamt wurde beteiligt. Der Vater überweist der Großmutter für den Sohn monatlich das Kindergeld und eine Halbwaisenrente. Die Großmutter meint, der Vater müsse höheren Unterhalt zahlen. Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und zur Vermögensverwaltung hat sie daher eine Ergänzungspflegschaft angeregt, die vom Familiengericht auch eingesetzt wurde.
Das Sorgerecht des Vaters steht einer Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht entgegen. Die Großmutter ist berechtigt, den (Mindest-) Unterhalt zu verwalten und für die Angelegenheiten des täglichen Lebens bestimmungsgemäß zu verwenden. Dies ergibt sich aus § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Az 24 UF 0157/10, Beschluss vom 12.3.2010
Zeitschrift Forum Familienrecht
Heft 7/8 erscheint im August als Doppelnummer mit einem Schwerpunkt zum Thema „Rückausgleich der Schwiegerelternzuwendung“. Dazu ein Kurzbeitrag von VRiBGH Dr. Meo-Micaela Hahne und ein Aufsatz von Dr. Werner Schulz, Leiter des Familiengerichts a.D., München: „Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des BGH auf die Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern und den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten“. Außerdem eine Anmerkung von RA Dr. Walter Kogel, Aachen, zum BGH-Urteil vom 3.2.2010.
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Termine
SommerIntensiv in Saas-Fee, 4. bis 11. September 2010
Themen u.a.: Ein Jahr neues Versorgungsausgleichsrecht, Wertermittlung von Anrechten, mögliche Teilungsformen und Ausnahmen eines Ausgleiches. Referenten: Arndt Voucko-Glockner, Dipl.-Volkswirt, Karlsruhe und Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg. Weiteres Thema: neues Recht im Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts. Referent: Reinhardt Wever, Vorsitzender Richter am OLG Bremen. Moderation und Seminarleitung: Rechtsanwältin Inge Saathoff, Fachanwältin für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht, Oldenburg. Programm und Anmeldung.
Forum Unterhaltsrecht: Eine Zwischenbilanz nach Inkrafttreten der Reform, 20. September 2010, Berlin. Ein Forum der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zum Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Lehre, Praxis und Politik über das Thema Unterhaltsrecht. (siehe oben, Programm und Anmeldung)
Minenfeld Zugewinnausgleich / Alptraum Teilungsversteigerung, 24. und 25. September 2010 in Dresden. Referent: RA Dr. Walter Kogel, Aachen. Moderation: RAin Karin Meyer-Götz, Rechtsanwältin, Dresden, Fachanwältin für Familienrecht und Regionalbeauftragte der AG FamR für den OLG-Bezirk Dresden. Programm und Anmeldung.
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht, Behindertentestament und Ausgewählte Probleme im Pflichtteils- und Verjährungsrecht, 17. und 18. September 2010 in Köln. Seminar der AG Erbrecht in Kooperation mit der AG Familienrecht im DAV. Referentinnen: RAin Dr. Gudrun Doering-Striening, Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht, und RAin Dr. Stephanie Herzog, Mitglied des Erbrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, im Nomos Kommentar zum BGB und im neu erschienen Pflichtteilskommentar des Nomos-Verlages kommentiert sie im Pflichtteilsrecht. Moderation: RA Hans-Oskar Jülicher, Rechtsanwalt, Heinsberg, Fachanwalt für Erbrecht und vereidigter Buchprüfer, Regionalbeauftragter der AG Erbrecht für den OLG-Bezirk Köln. Programm und Anmeldung.
Jahrestagung zum europäischen Familienrecht in Trier, 27. und 28. September 2010, eine Veranstaltung der Europäischen Rechtsakademie, ERA. Weitere Informationen finden Sie hier. Ansprechpartnerin: Stephanie Hoffmann, Tel: 0651-9373766, shoffmann@era.int .
10. Symposium für Europäisches Familienrecht 7. bis 9.10.2010 in Regensburg
Eine Veranstaltung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg und der Bundesnotarkammer zum Thema „Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz in Europa“. Tagungsort: Die Vorträge und Diskussionen finden im Salzstadel, Weiße-Lamm-Gasse 1, Regensburg statt. Tagungsadresse: Prof. Dr. Martin Löhnig, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Universitätsstraße 31, 93053 Regensburg, Tel. 0941/943-2624 Fax 0941/943-2603, e-mail: caroline.berger@jura.uni-regensburg.de. Hier können auch die Tagungsunterlagen angefordert werden.
Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken, organisiert von der conventionspartners GmbH, finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Im vielfältigen Angebot finden Sie unter anderem die Seminarserie zur „Aktuellen OLG-Rechtsprechung im Familienrecht“.
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de