Newsletter 08-09
Neue Foren auf der Internetseite der Familienanwältinnen und –anwälte
Auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft wurden zwischenzeitlich zwei Diskussionsforen eingerichtet. Ein internes Forum dient dem fachlichen Austausch der Mitglieder und ein öffentliches Diskussionsforum ermöglicht es Besucherinnen und Besuchern der Seite, familienrechtliche Fragen zu stellen.
Damit das interne Forum angezeigt wird, müssen Sie sich als Mitglied auf der Internetseite im Mitgliederbereich eingeloggt haben. Die Fragen und Antworten im internen Forum sind nur für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sichtbar. Die dort veröffentlichten Beiträge werden auch nicht von den Suchmaschinen erfasst. So können hier auch fachliche Fragen gestellt werden, ohne dass man Bedenken haben müsste, dass Mandanten bei einer Internetrecherche auf diese Beiträge stoßen könnten. Der Geschäftsführende Ausschuss würde es begrüßen, wenn sich dieses Forum langsam aber sicher zu einem Ort des Meinungs- und Erfahrungsaustausches entwickeln würde. Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Reformen dürften auf jeden von uns neue Fragen zukommen, zu denen dann das Forum vielleicht eine Antwort bieten kann.
Das öffentliche Diskussionsforum, das vor wenigen Monaten eingerichtet wurde, findet ständig wachsenden Zuspruch bei der rechtsuchenden Bevölkerung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Beantwortung von rechtlichen Fragen der Besucher auch ein hervorragendes Marketinginstrument sein kann. Wenn Sie als Mitglied eingeloggt sind und eine der gestellten Fragen beantworten, können alle Leser dieses Beitrags sich die Kontaktdaten der antwortenden Rechtsanwältin beziehungsweise des antwortenden Rechtsanwalts anzeigen lassen. Zugleich können Sie sich komfortabel über neue Beiträge in dem öffentlichen Diskussionsforum per E-Mail informieren lassen, so dass sie nicht täglich auf die Seite schauen müssen. Dafür müssen sie im Mitgliederbereich unter "Meine Daten" und hier unter "Benachrichtigung bei neuen Beiträgen im Forum“ einfach einen Haken setzen.
Über weitere Neuerungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Zahl der Ehescheidungen gestiegen
Im Jahr 2008 ist die Zahl der Ehescheidungen um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden 2008 in Deutschland etwa 191 900 Ehen geschieden; 2007 waren rund 187 100 Ehescheidungen registriert worden. Damit wurden 2008 von 1 000 bestehenden Ehen 11 geschieden, im Jahr 1993 waren es dagegen nur 8 von 1 000 Ehen gewesen.
Das Sorgerecht wurde 2008 öfter entzogen
Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2008 in 12.250 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet, teilte das Statistische Bundesamt mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In 9.100 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein. Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug hat sich deutschlandweit (ohne Berlin) gegenüber 2007 um circa 8% erhöht.
Bundestag: Erbrechtsreform verabschiedet
Der Bundestag hat am 2. Juli 2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Im Wesentlichen geht es um fünf Punkte: – Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe – Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe – Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch – Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich – Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird nun der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Gem. § 207 BGB bleiben aber Ansprüche aus familiären Gründen weiterhin gehemmt, solange die Ehe besteht.
BMJ-Pressemitteilung, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im Bundestag.
EuGH: Scheidung von Ehen mit doppelter Staatsangehörigkeit
Wenn Eheleute beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit zweiter EU- Mitgliedsstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig sein. Nach der Verordnung 2201/2003/EG ist ein Gericht verpflichtet, bei seiner Zuständigkeitsprüfung die Staatszugehörigkeit der Ehegatten zu einem anderen Mitgliedsstaat zu berücksichtigen. Es steht den Parteien frei, sich für eine Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten wenden, muss das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Zu dem Problem, dass sich die zuerst klagende Partei durch Wahl des Gerichtsstandortes materiellrechtliche Vorteile verschaffen kann, hat der DAV bereits kritisch Stellung genommen („Forum-Shopping)“.
Az C-168/08, Urteil vom 16.7.2009
Englisches Gericht befolgt deutschen Ehevertrag
Am 2. Juli hat das Appellationsgericht in London in einem Fall entschieden, dass dem deutschen Ehevertrag zwischen der deutschen Ehefrau und dem französischen Ehemann gefolgt werden soll. Die Frage, ob in der Praxis Eheverträge aus anderen Ländern von den englischen Gerichten beachtet werden, wurde bislang nicht so eindeutig beantwortet. Obwohl diese Entscheidung Eheverträge in England nicht in jedem Fall bindend macht, heißt dies, dass die Gerichte ihnen nun in der Praxis mehr Bedeutung zukommen lassen als noch vor einigen Jahren. Denn bislang hat der englische Rechtsraum Eheverträge grundsätzlich nicht akzeptiert.
Az [2009] EWCA Civ 649, Entscheidung vom 2.7.2009.
BVerfG: Sorgerechtsentziehung nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung
Wenn Eltern das Sorgerecht entzogen werden soll, sind sie möglicher Weise in ihren Grundrechten aus Art. 6 II 1 und Art 2 I GG beeinträchtigt. Deshalb muss über den üblichen Umfang hinaus geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsentziehung gegeben sind. Im vorliegenden Fall haben die Fachgerichte das Elternrecht des betroffenen Vaters in Umfang und Tragweite verkannt. Die erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung bot das gewählte Verfahren nicht. Es lässt sich den Ausführungen der Fachgerichte auch nicht entnehmen, ob ein Schaden für das Kind bereits eingetreten ist oder konkret droht. Voraussetzung für die Entziehung des Sorgerechts ist aber eine Gefährdung des Kindeswohls.
Az 1 BvR 467/09, Beschluss vom 17.6.2009
BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (Im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1748).
Az XII ZR 102/08, Urteil vom 17. Juni 2009, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt, ehebedingte Nachteile
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag zu berücksichtigen, sondern mit dem Zahlbetrag, der sich ergibt, nachdem die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wurde. (Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Paragraph verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.)
Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten, wenn ihm gegenwärtig die Möglichkeit fehlt, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
Az XII ZR 78/08, Urteil vom 27.05.2009, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Berechnung des Ehezeitanteils der Besitzstandsrente
Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.
Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – XII ZB 74/08 – FamRZ 2009, 586, 589).
Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 – XII ZB 182/07; vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – FamRZ 2007, 23, 26 f.).
Az XII ZB 24/07, Beschluss vom 6.5.2009, beim BGH unter Entscheidungen.
OLG Hamm: „Dreiteilungsgrundsatz“ und fiktives Einkommen
Wenn der Unterhaltsschuldner wieder heiratet, wird die Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs nach dem „Dreiteilungsgrundsatz“ berechnet. Dies kann zu einer unverhältnismäßigen Entwertung des Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten führen. Deshalb ist das Ergebnis zu überprüfen und gegebenenfalls wertend zu korrigieren. Auf Seiten des neuen Ehegatten kann ein Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet und in die Bedarfsrechnung nach dem „Dreiteilungsgrundsatz“ eingestellt werden.
Az 2 UF 179/08, Urteil vom 12.3.2009.
OLG Köln: Beratungshilfeverfahren
Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten.
Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen.
Weder bei außergerichtlichen Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben.
Az 16 Wx 252/08, Beschluss vom 9.2.2009.
Zeitschrift Forum Familienrecht
Im August 2009 erscheint das Doppelheft 7/8 mit einem Editorial von RAin Ingeborg Rakete-Dombek: „Enttäuschte Hoffnung und versteckte Reparaturgesetze“. Außerdem verschiedene Aufsätze mit dem Schwerpunktthema FamFG, u.a. von Prof. Dr. Michael Coester, München, über Verfahren in Kindschaftssachen und von RiAG Lemgo Ulrich Heistermann über Eilverfahren im Sorge- und Umgangsbereich. Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt, u.a. BGH vom 6.5.2009, Az XII ZR 114/08 mit einer Anmerkung von RA Klaus Schnitzler und BGH vom 18.3.2009, Az XII ZR 74/08, Anm. RA Dr. Wolfgang Hachenberg.
http://www.forum-familienrecht.de/neu/startseite.php
Termine
Die diesjährige Herbsttagung und Mitgliederversammlung findet vom 26. bis 28. November 2009 in Bamberg statt; Überschrift: „Der Reformgipfel“. Der Tagung ist wie immer ein Symposium zum Familienrecht anderer europäischer Länder vorangestellt, diesmal geht es um Griechenland. Das Programm ist bereits auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken, organisiert von der conventionspartners GmbH, finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Im vielfältigen Angebot finden Sie unter anderem die Seminarserie zur „Aktuellen OLG-Rechtsprechung im Familienrecht“.
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de
Achtung: Die conventionspartners GmbH hat ab dem 1. August 2009 eine neue Adresse und neue Telefon-Nummern: Reichenberger str. 38 a, 53604 Bad Honnef
Tel.: 02224 988 50-0 und Fax: 02224 9 88 50-50.
