Newsletter 01/10 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht vom 07.01.2010
Zum Neuen Jahr
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV wünscht allen Mitgliedern ein glückliches, gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit Ihnen, zum Beispiel beim 61. Deutschen Anwaltstag vom 13.-15. Mai in Aachen, auf der wir mit interessanten Beiträgen vertreten sind (s.u.). Oder Sie kommen zur Herbsttagung und Mitgliederversammlung, die in diesem Jahr vom 25. bis 27. November in Darmstadt stattfindet. Die „Nachlese“ der Herbsttagung in Bamberg finden Sie in Kürze auf der Internetseite mit vielen Fotos und Erinnerungen an eine gelungene Veranstaltung. Skripte der Vorträge sind dort ebenfalls veröffentlicht.
Zum neuen Jahr hat der Bundesgerichtshof seine Internetseite renoviert. So wird es in Zukunft möglich sein, direkt auf die Entscheidungen zu verlinken, die wir für Sie ausgewählt haben, sofern diese bereits veröffentlicht sind. Bislang musste das entsprechende Aktenzeichen in die Suchmaske extra eingegeben werden. Wir freuen uns, Ihnen diesen Schritt in Zukunft zu ersparen.
Neue Düsseldorfer Tabelle
Zum 1. Januar 2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld geändert haben. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Die neue Tabelle wurde am 6. Januar im Rahmen einer Pressekonferenz in Düsseldorf der Öffentlichkeit vorgestellt. (dpa-Meldung) Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV gibt die Tabelle wieder im Scheckkartenformat heraus und verschickt sie an ihre Mitglieder. (Frühere Tabellen, Anschreiben des OLG Bremen zur Düsseldorfer Tabelle 2010 und den Unterhaltsleitlinien, Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland.)
Eine erneute Änderung kann es noch Mitte des Jahres 2010 geben, da bei dem BVerfG ein Verfahren zur neuen Festsetzung des Eigenbedarfs von Hartz- IV-Empfängern und zu den Regelsätzen für Kinder noch anhängig ist.
Änderungen 2010
Ab 2010 haben Familien mehr Geld zur Verfügung: eine Kindergelderhöhung, höhere Freibeträge, eine Unterhaltsvorschusserhöhung und weitere steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen – etwa mit dem neuen Faktorverfahren bei der Lohnsteuer. Was sich für Familien ändert, kann auch für die Familienanwältinnen und –anwälte wichtig sein. Hier finden Sie einen Überblick.
Europäische Union
Am 1. Januar 2010 hat mit Spanien, Belgien und Ungarn eine neue „Dreier-Präsidentschaft“ den Vorsitz des Rates der Europäischen Union übernommen. Seit dem 27. November liegt ein Entwurf für das Achtzehnmonatsprogramm vor.
Das Familienrecht stehe im Mittelpunkt der zivilrechtlichen Arbeiten. Die drei Vorsitze wollen die Kollisionsnormen harmonisieren, soweit die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht betroffen sind. Angestrebt werden Verordnungen zu den ehelichen Güterständen und über das anwendbare Recht bzw. die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen. Weiter beraten werde die Verordnung über Testamente und Erbrechtssachen. Priorität habe die Überarbeitung der Verordnung 44/2001/EG, insbesondere soll das Exequaturverfahren für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen abgeschafft werden. Zu verbessern sei die grenzüberschreitende Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere durch Analyse der Verfahren zur Pfändung von Bankkonten. Testamentsregister sollen vernetzt, Rechtspraktiker fortgebildet werden. Die Beratungen über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die Prozesskostenhilfe, das europäische Mahnverfahren sowie das Verfahren für geringfügige Forderungen sollen in Angriff genommen werden. Beachtung werde auch dem Querschnittsthema Übersetzung und Verdolmetschung geschenkt. (s.a. Europa im Überblick, DAV Büro Brüssel)
Fachanwältinnen und Fachanwälte bilden sich mehr als ausreichend fort
Fachanwälte bilden sich durchschnittlich 27,7 Stunden pro Jahr fort. Dies hat eine Untersuchung des Soldan-Instituts für Anwaltmanagement zum Fortbildungsverhalten der deutschen Anwaltschaft ergeben. Eine Ausweitung der Fortbildungspflicht, wie sie gegenwärtig diskutiert wird, würde nur eine Minderheit der Fachanwälte zu mehr Fortbildung zwingen, denn die meisten der mehr als 30 000 als Fachanwalt spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bilden sich bereits heute deutlich umfassender fort als vom Gesetz verlangt. Die Untersuchungsdaten beruhen auf einer im Mai 2009 durchgeführten Befragung von 1338 nach dem Zufallsprinzip aus der Gesamtanwaltschaft ausgewählten Rechtsanwälten. (Pressemitteilung des Soldan-Instituts)
Rechtsanwaltskammer Berlin führt Anwaltsliste für Informationsgespräche
Seit dem 1. September 2009 kann das Familiengericht nach § 135 Abs.1 des neuen FamFG „anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar“. Trotz Kritik an der staatlichen Zumutung, kostenlos arbeiten zu sollen, beschloss der Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer, eine Liste der daran interessierten Kolleginnen und Kollegen zu führen, um das Berufsfeld der Mediation nicht anderen Berufsgruppen zu überlassen. Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Rechtsanwaltskammer.
BGH: Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 Euro monatlich beträgt. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er darüber hinaus Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Ob gesundheitliche Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit sprechen, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB die Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will.
Az XII ZR 50/08, Urteil vom 16. Dezember 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung.
BGH: Anlass zur Unterhaltsklage bei Teilleistungen
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für ein Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
Az XII ZB 207/08, Beschluss vom 2.12.2009.
BGH: Anpassung eines pauschalen Unterhaltsvergleichs
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Wenn sich die Geschäftsgrundlage geändert hat (§ 313 BGB), weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, das Gesetz oder die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben, ist die Abänderbarkeit dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.
Az XII ZR 8/08, Urteil vom 25.11.2009
BGH: Missachtung des Gerichts (Contempt of Court)
Der Beklagte war wegen Missachtung eines australischen Familiengerichts (comtempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen worden. Seine Beschwerde dagegen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Unterhaltstitel, der danach erlassen wurde, kann gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Dann ist eine Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 (Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen) zu versagen.
Az XII ZB 50/06, Beschluss vom 2.9.2009
OLG Köln: Frau erkannte wirksam die Vaterschaft – Transsexuellengesetz (TSG)
Die Frau war mit männlichem Geschlecht zur Welt gekommen. Nach einer geschlechtsangleichenden Operation wurde festgestellt, dass sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Zuvor hatte sie in einer Samenbank ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich die spätere Lebenspartnerin Jahre danach in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte Zwillinge zur Welt. Die Eltern begründeten vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die Frau, die früher ein Mann war, erkannte vor dem Jugendamt die Vaterschaft zu den Zwillingen an. Die Vaterschaftsanerkenntnisse sind wirksam, und die Frau ist deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater der Zwillinge anzusehen. Die Entscheidung fußt u.a. auf § 11 TSG. Nach dieser Vorschrift lässt die Entscheidung, dass die Frau als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern unberührt. Diese Reglung erfasst nicht nur im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 8 TSG bereits geborene oder gezeugte Kinder, sondern auch solche, die später zur Welt gekommen sind. Der Anspruch eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist grundgesetzlich geschützt und wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfGE 90, 253 ff.).
Az 16 Wx 94/09, Beschluss vom 30.11.2009.
OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Mutter eines chronisch kranken Kindes
Hat die geschiedene Ehefrau ein aus der Ehe abstammendes, etwa sechs Jahre altes Kind zu betreuen, das an einer Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für Erkrankung der Atemwege leidet, so kann eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit von ihr nicht geleistet werden. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat.
Az II-8 UF 32/09, Urteil vom 7.10.2009
OLG Karlsruhe: Keine Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich
Vereinbaren die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil sie ihn angesichts kurzer Ehe und wegen Geringfügigkeit für überflüssig halten, löst dies keine Einigungsgebühr aus. Es fällt u.a. deshalb keine Einigungsgebühr an, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht auf dessen Durchführung beschränkt. Eine inhaltliche Vereinbarung, die hierüber hinausginge, enthält die Vereinbarung nicht. Trotz des erklärten wechselseitigen Verzichts liegt kein gegenseitiges Nachgeben vor, denn es verzichtet letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehende Ausgleich, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen kann.
Az 16 WF 133/09, Beschluss vom 28.8.2009.
Zeitschrift Forum Familienrecht
Im Januar erscheint Heft 1 mit Aufsätzen von Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin: „Väter sorglos?“ (Das entsprechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird auch in diesem Heft veröffentlicht) und von Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr, Kassel: „Änderungen im ehelichen Güterrecht“. Außerdem ein Aufsatz von Prof. Dr. Michael Coester, Universität München: „Wechselmodell und Sorgerecht für die Mutter“, zugleich eine Anmerkung zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 30.6.2009.
Termine
Warth am Arlberg vom 27. Februar bis 6. März 2010
Erste Erfahrungen mit den Reformen – Entspannt tagen im schneesicheren Skigebiet Warth am Arlberg, Österreich, Wellnesshotel Warther Hof,. Referenten unter anderen: Hans-Joachim Dose, Richter am BGH, Karlsruhe (Aktuelle Unterhaltsrechtsprechung des BGH), Gerd Weinreich, Vors. Richter am OLG Oldenburg (Die sonstigen Familiensachen), Dr. Eckhard Wälzholz, Notar, Füssen (Familien- und erbrechtliche Gestaltungen nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts), Jörn Hauß, Rechtsanwalt, Duisburg (Die Strukturreform des Versorgungsausgleichs). Moderatoren: Wolfgang Schwackenberg, Rechtsanwalt und Notar, Oldenburg und Svend Gunnar Kirmes, Rechtsanwalt, MdL, Grimma. Programm und Anmeldung.
Kloster Weltenburg in Kehlheim vom 23. bis 24. April 2010
Das neue Unterhaltsrecht und Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts. Diese Themen werden in der Geborgenheit des Klosters Weltenburg mit seiner einzigartigen Lage und der viel versprechenden Küche der Klosterschenke behandelt. Programm und Anmeldung.
Der 61. Deutsche Anwaltstag findet vom 13. Mai bis 15. Mai 2010 in Aachen statt, unter der Überschrift: „Kommunikation im Kampf ums Recht“. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht befasst sich in Ihrer Veranstaltung mit drei Themen: „Patientenverfügung in Theorie und Praxis“, Referent: Dino Zirngibl, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Augsburg. „Konflikt mit der Staatskasse – Probleme bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen“, Referent: Dr. Wolfgang Conradis, Fachanwalt für Sozialrecht, Duisburg. „Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften“, Referent: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen. Moderiert wird die Veranstaltung von Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg. Anschließend lädt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zum traditionellen Empfang ein. Weitere Informationen folgen in den nächsten Newsletter-Ausgaben.
15. Studienreise nach Griechenland vom 19. bis 26. Mai 2010, Isthmia, Peloponnes, Hotel Kalamaki Beach . Thema: Familienanwälte – Erfolgreich auf dem Markt. Bieten die Familienanwälte heute noch das richtige „Produkt“ an? Wer sind ihre (zukünftigen) Zielgruppen und welche Bedürfnisse haben diese? Wie können die gewählten Zielgruppen erreicht und von dem „Produkt“ überzeugt werden? Welche neuen Fähigkeiten müssen Familienanwälte erwerben, um auch in Zukunft erfolgreich im Familienrecht beraten zu können? Wie in den vergangenen Jahren werden neben unserem Hauptthema Vorträge zum aktuellen Familienrecht angeboten.
Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken, organisiert von der conventionspartners GmbH, finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Im vielfältigen Angebot finden Sie unter anderem die Seminarserie zur „Aktuellen OLG-Rechtsprechung im Familienrecht“.
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de
Achtung: Die conventionspartners GmbH hat seit dem 1. August 2009 eine neue Adresse und neue Telefon-Nummern: Reichenberger Str. 38 a, 53604 Bad Honnef
Tel.: 02224 988 50-0 und Fax: 02224 9 88 50-50.
Weitere Termine
Internationale Tagung zum Europäischen Familienrecht vom 8. bis 10. April 2010 an der Universität von Cambridge. Es ist bereits die vierte Konferenz der Commission on European Family Law, in diesem Jahr mit dem Thema „The Future of Family Property in Europe“. Hier können Sie sich informieren und anmelden.