Newsletter 03/10 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht vom 03.03.2010
EU: Unterhaltsansprüche ohne Grenzen
Der Weg ist frei für das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen. Am 11. Februar 2010 hat das EU-Parlament die entsprechende Entschließung auf Vorlage des Rechtsausschusses angenommen. Bereits im November 2007 ist ein solches Übereinkommen im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht getroffen worden. Dieses muss jedoch noch von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt werden. Das Übereinkommen zielt auf die Gewährleistung einer wirksamen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen ab und dient damit in erster Linie dem Schutz der Kinder. Der Berichtsentwurf weist auf zwei Vorschläge der Kommission hin: einerseits soll das Übereinkommen – unter Ausschluss der Mitgliedstaaten – von der Gemeinschaft, nunmehr Union, abgeschlossen werden. Sie habe in den von der Verordnung über Unterhaltspflichten erfassten Bereichen die ausschließliche Verhandlungskompetenz. Anderseits sollen die Mitgliedstaaten bis zum 18. September 2010 der Kommission ihre zentralen Behörden mitteilen. Diese sammeln die Angaben und leiten sie an das Ständige Büro der Haager Konferenz.
BMJ: Pilotprojekt für europäisches Familienrecht
Die französische Justizministerin Michèle Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterzeichneten am 4. Februar 2010 das Abkommen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand anlässlich des deutsch-französischen Ministerrates in Paris. Der Wahlgüterstand könne zur Initialzündung für Angleichungen im Familienrecht in einem zusammenwachsenden Europa werden, meinte die Bundesjustizministerin. Nachdem Versuche, zu einer Vereinheitlichung materiellen Familienrechts zu kommen, auf europäischer Ebene bisher gescheitert sind (zuletzt: Rom III), kommt dieser erfolgreichen binationalen Initiative besondere Bedeutung zu. Zum ersten Mal wird auf einheitliches Recht in zwei europäischen Staaten im Familienrecht gesetzt. Beide Länder müssen den Staatsvertrag noch ratifizieren, dann kann der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Von diesem Zeitpunkt an heißt das für die familienrechtliche Praxis, auch auf den vierten Güterstand hinzuweisen und hierüber zu beraten. Andere EU-Länder können sich anschließen. (s.u. „Zeitschrift“)
BGH: Zwei Entscheidungen zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts
1.) Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.
Az XII ZR 123/08, Urteil vom 13.1.2010
2.) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums. Dieser darf unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 Euro) pauschaliert werden (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Der Unterhaltsberechtigte muss kind- oder elternbezogene Gründe vortragen, wenn der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus verlängert werden soll. Wenn er dies nicht tut, können solche Gründe nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
Az XII ZR 50/08, Urteil vom 16.12.2009, BGH-Pressemitteilung
BGH: Erlösüberschuss aus der Teilungsversteigerung
Wenn aus der Teilungsversteigerung eines Grundstückes der Erlösüberschuss verteilt wird, muss die unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile berücksichtigt werden. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Der Betrag der Rechte, die an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, werden auf den Anteil am Erlös, der einem Grundstücksanteil zufällt, angerechnet.
Wenn eine Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen bestellt ist, erlischt, weil ein Miteigentümer die Leistungen erbringt, die im Innenverhältnis ersatzlos erfolgen, dann erwirbt der Leistende in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet.
Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. In einem solchen Fall muss bei der Teilungsversteigerung der Betrag im geringsten Gebot berücksichtigt werden, der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderlich ist (§ 182 Abs. 2 ZVG). Wenn dies nicht geschieht, kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichen werden.
Az XII ZR 124/06, Urteil vom 16.12.2009
BGH: Anrechnung der Geschäftsgebühr
Der neue § 15a RVG gilt für Altfälle, die bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5. August 2009 anhängig waren. Damit folgen die Richter des XII. Zivilsenats dem II. Zivilsenat, der die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zur Anrechnung der Geschäftsgebühr ab 2007 mit klaren Worten kritisiert hatte (Az II ZB 35/07, Beschluss vom 2.9.2009). Zum VIII. Zivilsenat hat bislang öffentlich nur der X. Zivilsenat in einem obiter dictum (AnwBl 2009, 876) gehalten. Für die Praxis bedeutet die neue Entscheidung: Die Rechtsprechung zu § 15a RVG ist gefestigt. Es dürfte jetzt unwahrscheinlicher geworden sein, dass noch der Große Senat für Zivilsachen des BGH angerufen wird.
Az XII ZB 175/07, Beschluss vom 9.12.2009, auch im Anwaltsblatt
BGH: Anhängige Beschwerden in Kostensachen
BGH: Prozesskostenvorschuss und Kostenquotelung
Bei einer Kostenquotelung kann ein unstreitig geleisteter Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angerechnet werden, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die Kosten hinausgehen, die dem Vorschussempfänger entstanden sind.
Az XII ZB 79/06, Beschluss vom 9.12.2009
OLG Koblenz: Betreuungs-Wechselmodell
Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Az 11 UF 252/09, Beschluss vom 21.1.2010
OLG Düsseldorf: Beiordnung eines Rechtsanwalts
In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).
Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.
Az II-8 WF 204/09, Beschluss vom 10.12.2009
Thüringer OLG: Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Eine Übergangsfrist wird vor allem dann eingeräumt, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.
Az 1 UF 58/09, Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen in die Suchmaske eingeben)
OLG Frankfurt a. M: Klageerweiterung und FamFG
Wird eine vor dem Landgericht - Zivilkammer - rechtshängige Klage auf Gesamtschuldner zugleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten, die seit dem 1. September 2009 gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs 1 Nr. 3 FamFG als Familiensache gilt, ab dem 1. September 2009 erweitert im Sinne des § 264 nr. 2 ZPO, ist für die Klageerweiterung das Familiengericht zuständig.
Az 19 W 74/09, Beschluss vom 18.11.2009
OLG Köln: Volljährigenunterhalt und Jugendamtsurkunde
Für eine eingereichte Leistungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit einer Jugendamtsurkunde bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, aus dem vollstreckt werden kann. Nur soweit höherer Unterhalt beansprucht wird, kann danach dies mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden. Der Abänderbarkeit wie auch dem Fortbestand der Jugendamtsurkunde steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen volljährig geworden ist. Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes ist identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit. Demzufolge kann ein Kind, wenn es während seiner Minderjährigkeit einen Unterhaltstitel gegen seine Eltern erlangt hat, auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen. Andererseits braucht es sich nicht den Unterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit (erneut) titulieren zu lassen. Der 4. Senat des OLG Köln folgt damit der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 30.09.2008, 10 WF 145/08, FamRZ 2009, 1692)
Az 4 UF 60/09, Urteil vom 10.11.2009
Zeitschrift Forum Familienrecht
Im März erscheint Heft 3 unter dem Topthema: „Abänderung von Unterhaltstiteln nach dem FamFG“. Dazu vor allem ein profunder Aufsatz von Dr. Regina Bömelburg, Richterin am OLG Köln. Der Text korrespondiert mit der BGH-Entscheidung zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs vom 25.11.2009, Az XII ZR 8/08, die mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Rainer Bosch, Bonn, ebenfalls im Heft 3 abgedruckt ist (s.a. Newsletter Nr. 2). Ein weiterer Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Max Braeuer, Berlin, gibt Aufschluss über den neuen deutsch-französischen Wahlgüterstand. (s.o., „BMJ“)
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Termine
5. Deutscher Erbrechtstag vom 19. bis 20. März 2010 in Berlin
Die aktuelle Diskussion um den Ankauf von – inzwischen mehreren – CDs mit Daten von Bankkunden aus Deutschland, die Teile ihres Vermögens im Ausland angelegt haben, hat die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DAV veranlasst, das Programm ihres diesjährigen Erbrechtstags um ein weiteres Thema zu ergänzen: „Strafbefreiende Selbstanzeige bei Erbschaftsteuerhinterziehung – Handlungsbedarf?“ lautet der Titel des Kurzreferats, mit dem sich im Rahmen der „Aktuellen Stunde“ am Samstag, 20. März 2010, Rechtsanwalt Dr. Heinz-Willi Kamps, Köln, beschäftigen wird. Weitere Themen u.a.: Erbschaften im demographischen Wandel – Soziologische Perspektiven; Erbrechtliche Herausforderungen des demographischen Wandels; Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Programm und Anmeldung.
Kloster Hornbach vom 23. bis 24. April 2010
Haftungsgefahren bei Schnittstellen zwischen Familien-, Erb- und Steuerrecht. Familienrechtliche Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Referent: Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht.
Moderation: Rechtsanwältin Monika Clausius, Fachanwältin für Familienrecht, Regionalbeauftragte der AG Familienrecht für den OLG-Bezirk Saarbrücken.
Kloster Weltenburg in Kehlheim vom 23. bis 24. April 2010
Das neue Unterhaltsrecht und Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts. Diese Themen werden in der Geborgenheit des Klosters Weltenburg mit seiner einzigartigen Lage und der viel versprechenden Küche der Klosterschenke behandelt. Moderation: Dr. Undine Krebs, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Regionalbeauftragte für den OLG-Bezirk München.
Programm und Anmeldung.
Der 61. Deutsche Anwaltstag findet vom 13. Mai bis 15. Mai 2010 in Aachen statt, unter der Überschrift: „Kommunikation im Kampf ums Recht“. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht befasst sich in ihrer Veranstaltung mit drei Themen: „Patientenverfügung in Theorie und Praxis“, Referent: Dino Zirngibl, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Augsburg. „Konflikt mit der Staatskasse – Probleme bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen“, Referent: Dr. Wolfgang Conradis, Fachanwalt für Sozialrecht, Duisburg. „Partnerschaftsverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften“, Referent: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen. Moderiert wird die Veranstaltung von Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Fachanwalt für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht, Augsburg. Anschließend lädt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zum traditionellen Empfang ein. (DAT-Programm, Seite 14)
15. Studienreise nach Griechenland vom 19. bis 26. Mai 2010, Isthmia, Peloponnes, Hotel Kalamaki Beach. Thema: Familienanwälte - Erfolgreich auf dem Markt. Bieten die Familienanwälte heute noch das richtige „Produkt“ an? Wer sind ihre (zukünftigen) Zielgruppen und welche Bedürfnisse haben diese? Wie können die gewählten Zielgruppen erreicht und von dem „Produkt“ überzeugt werden? Welche neuen Fähigkeiten müssen Familienanwälte erwerben, um auch in Zukunft erfolgreich im Familienrecht beraten zu können? Gast-Referenten sind Dr. Grit Mareike Ahlers, Geschäftsführende Gesellschafterin der Prof. Bruhn & Partner AG, Zürich und Ole Bertram, Business Development Manger bei dem führenden Dienstleister für Anwälte und Notare der Firma AnNoText GmbH. Ahlers ist Spezialistin für das Kommunikations- und Markenmanagement von Unternehmen mit Fokus auf Dienstleistungsindustrien und Konsumgüter. Bertram referiert seit vielen Jahren landesweit über zahlreiche Themen zur Kanzlei-IT und ist Mitglied des Vorstandes im Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr.
Wie in den vergangenen Jahren werden neben unserem Hauptthema Vorträge zum aktuellen Familienrecht angeboten.
Programm und Anmeldung.
Vorankündigung: SommerIntensiv in Saas-Fee, 4. bis 11. September 2010
Themen u.a.: Ein Jahr neues Versorgungsausgleichsrecht, neues Recht im Zugewinn, Vereinbarungen im Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts. Moderation und Seminarleitung: Rechtsanwältin Inge Saathoff, Fachanwältin für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht, Oldenburg.
Programm und Anmeldung.
Seminare der AG Familienrecht im DAV in allen OLG-Bezirken, organisiert von der conventionspartners GmbH, finden Sie auf unserer Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Im vielfältigen Angebot finden Sie unter anderem die Seminarserie zur „Aktuellen OLG-Rechtsprechung im Familienrecht“.
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de
Weitere Termine
Internationale Tagung zum Europäischen Familienrecht vom 8. bis 10. April 2010 an der Universität von Cambridge. Es ist bereits die vierte Konferenz der Commission on European Family Law, in diesem Jahr mit dem Thema „The Future of Family Property in Europe“. Hier können Sie sich informieren und anmelden.