Neue Regelbeiträge für den Kindesunterhalt
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).
Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)
Alte Bundesländer: 204 € (bisher 199 €)
Neue Bundesländer: 188 € (bisher 183 €)
2. Altersstufe (vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)
Alte Bundesländer: 247 € (bisher 241 €)
Neue Bundesländer: 228 € (bisher 222 €)
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr)
Alte Bundesländer: 291 € (bisher 284 €)
Neue Bundesländer: 269 € (bisher 262 €)
Pressemitteilung vom 20.04.2005