Unterhalt für Eltern hat Grenzen
Berlin (DAV). Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur eingeschränkt Unterhalt zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag entschieden, dass der sog. Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht hat. Die Versorgung der eigenen Kinder sowie deren eigene Altersvorsorge gehen vor.
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1508/96) lag der Fall einer heute 66jährigen Frau zugrunde, die kaum Einkommen hat, aber Miteigentümerin eines Hauses ist. Die Richter des Landgerichts Duisburg hatten sie dazu verurteilt, für die Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, das erst drei Monate nach ihrem Tod fällig würde und dieses auf ihrem Miteigentum grundbuchlich zu sichern.
Die Frau hatte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt und war damit erfolgreich.
„Wenn pflegebedürftige ältere Menschen die Heimunterbringung nicht mehr zahlen können, dürfen die Ämter zwar auf die Nachkommen zurückgreifen, soweit diese zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind,“ sagt Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitgemeinschaft Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Aber auch der Bundesgerichtshof habe schon mehrfach diesen Rückgriff auf die Kindergeneration eingeschränkt, weil sie davor bewahrt werden sollte, für die eigene Altersversorgung Erspartes aufbrauchen zu müssen.
In seinem Urteil vom 7. Juni 2005 hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht mit deutlichen Worten auf die Generationenbelastung hingewiesen. Mit der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge („Riester-Rente“) habe der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Die Karlsruher Richter wörtlich: „Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (…) verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll.“
Das Duisburger Landgericht habe sich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogen und damit die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit der Frau in nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierte Weise beschränkt.
Auf Grund der komplizierten Rechtslage in diesen Fällen und der damit zusammenhängenden schwerwiegenden, persönlichen Entscheidungen sollte man sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe versichern. Den im Familienrecht kundigen Anwalt/Anwältin in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/Min.) oder man sucht im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
Pressemitteilung vom 07.06.2005