Das Scheidungsverfahren

Motiv Scheidung

Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, können sie geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Die Ehe muss außerdem gescheitert sein. Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, wird die Ehe geschieden, sonst erst nach Ablauf von drei Jahre nach der Trennung. Dann geht das Gericht vom Scheitern der Ehe aus.

In allen anderen Fällen muss dem Gericht noch das Scheitern der Ehe dargestellt werden. Denn auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor.

Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen (sogenannte Folgesachen), nämlich

  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung des Hausrates
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Hierfür interessiert sich das Gericht aber nicht von alleine, sondern nur, wenn ein Antrag gestellt wird. Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat.

Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich aber in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.

Soll ein Rechtsanwalt mit der Stellung eines Scheidungsantrages beauftragt werden, so sollten im ersten Gespräch folgende Unterlagen übergeben werden:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag
  • gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
  • Zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation und evtl. Unterhaltspflichten oder –ansprüche können auch Einkommensunterlagen nützlich sein (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen, etc.)