Nachehelicher Unterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch auch neu geltend gemacht werden.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann wie der Trennungsunterhalt rückwirkend verlangt werden. Dies gilt aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhaltspflichtige nach der rechtskräftigen Scheidung aufgefordert wurde, den nachehelichen Unterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Diese Aufforderung muss die Mitteilung beinhalten, dass der sich aus der Auskunft ergebende nacheheliche Unterhalt verlangt wird.
Diese Forderung kann jedoch erst nach der rechtskräftigen Scheidung gestellt werden und nicht vorher! Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch durch verschiedene Unterhaltstatbestände. Deshalb wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend gemacht. Dadurch wird über den Anspruch gleichzeitig mit der Ehescheidung entschieden. Es kann dann keine „Unterhaltslücke“ zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt entstehen.
Der nacheheliche Unterhalt kann auch abgefunden werden. Die Ehepartner können auf nacheheliche Unterhaltsansprüche auch verzichten oder anderen Vereinbarungen – anders als über den Trennungsunterhalt – hierüber abschließen.
Ihre Familienanwälte beraten Sie gerne über die richtige Vorgehensweise um Nachteile für Sie zu vermeiden.