Urteile > Thema: Getrenntleben

Wem gehört der Hausrat?

Bei einer Trennung muss auch geregelt werden, wem welche Teile des Hausrats zustehen. Zum Hausrat zählen beispielsweise Gegenstände der Küche, auch die Küche selbst, Möbel, Bettwäsche, Gardinen, Besteck und der Fernseher. Sogar der Pkw gehört dazu, wenn er nicht dienstlich genutzt wird.

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Pflegeheimaufenthalt allein trennt Ehepartner nicht

Die Pflege für Menschen, die an Demenz erkrankt sind, ist in der Regel sehr kostenintensiv. Nur wenn es den Erkrankten und ihren Ehepartnern finanziell nicht zuzumuten ist, erhält der Patient Sozialhilfe. Getrennt lebende Ehepartner müssen jedoch nicht zahlen. Der Status des Getrenntlebens ist aber nicht dadurch gegeben, dass ein Ehepartner in einem Pflegeheim lebt. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein nach außen erkennbarer Trennungswillen. 

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106 Quadratmeter für fünf Personen sind keine unbillige Härte

Zieht ein Ehepartner mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem ehelichen Haus aus und in eine mit rund 100 Quadratmetern etwa 80 Quadratmeter kleinere Wohnung, so stellt dies keine unbillige Härte dar. Aus Sicht der Richter gehört eine solche Veränderung zu den Unannehmlichkeiten, die eine zerrüttete Ehe mit sich bringt.

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Trennungsunterhalt bei zwischenzeitlicher Versöhnung

In dem zu Grunde liegenden Fall trennten sich die Eheleute erstmals im Jahre 2003. Im Juni 2005 wurde der Trennungsunterhalt per Vergleich festgesetzt. Im Februar 2006 erklärten die Eheleute übereinstimmend, dass das Scheidungsverfahren ruhe. Danach lebten die Eheleute zwischen April 2008 und April 2009 wieder zusammen.

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Keine Rückzahlung von „Brautgeld“

Deutsche Gerichte haben sich gelegentlich mit Sachverhalten zu befassen, die in der Bundesrepublik nur schwer nachzuvollziehen sind. So hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Frage zu klären, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Brautvater gezahltes so genanntes Brautgeld zurückgezahlt werden muss.

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Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund

Bei einer Trennung wird um viel gestritten, nicht nur um Unterhalt und Altersversorgung. Geklärt werden muss auch die Aufteilung des Vermögens und des Hausrats und bei Paaren mit gemeinsamen Kindern auch das Umgangsrecht. Immer wieder kommt es auch darüber zu Auseinandersetzungen, wer das gemeinsame Haustier behalten darf. Und ebenso wird um einen möglichen Umgang mit dem gemeinsam angeschafften Tier gestritten.

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Antrag auf Verfahrenskostenhilfe – Ex-Partner erhält Unterlagen über Vermögensverhältnisse zur Prüfung

Beantragt ein getrennt lebender Ehepartner Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren gegen den anderen Ehepartner, muss er akzeptieren, dass die vorgelegten Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse dem Ex-Partner zur Überprüfung vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Fragen geht.

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Räumliche Trennung ist keine unterhaltsrechtliche Trennung

Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltsansprüchen. Leben Ehegatten zusammen, ist dies eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Der Verdiener ist in der Regel für den Familienunterhalt zuständig. Diese Unterhaltsverpflichtung ist nicht mit dem Trennungsunterhalt zu vergleichen, der oft auch niedriger ist.

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Mehr Rechte für ledige Väter

Väter unehelicher Kinder sollen mehr Rechte bekommen. Die jetzige Regelung in Deutschland diskriminiere unverheiratete Väter gegenüber Müttern in europarechtswidriger Weise, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 22028/04) und stärkte damit einem Singlevater in seinem Kampf um Mitspracherechte bei seiner 14jährigen Tochter den Rücken.

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Außereheliche Beziehung vor der Trennung: Kürzung des Trennungsunterhaltes

Geht ein Ehepartner während einer noch bestehenden Ehe ein dauerhaftes außereheliches Verhältnis ein, rechtfertigt dies nach der Trennung eine Kürzung des Trennungsunterhalts um 50 Prozent. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az: 10 UF 166/03).

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