Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Motiv Verfahrenskostenhilfe

Jeder Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anhaltspunkten für ein geringes Einkommen den Mandanten auf die Inanspruchnahme von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen.

Anwälte sind nicht verpflichtet, den Beratungshilfeantrag selbst zu stellen. Das muss der Mandant erledigen und dem Anwalt den Beratungshilfeschein (Beratungshilfebewilligung) vor der Beratung übergeben.

Die Beratungshilfe kann vom Anwalt im Einzelfall aber aus wichtigem Grund auch abgelehnt oder beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung gehindert ist. Aber auch, wenn der beratungshilfeberechtigte Mandant seine erforderliche Mitarbeit verweigert oder das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schwerwiegend gestört ist bzw. sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen. Dann kann die Zusammenarbeit auch beendet werden.

In Familiensachen heißt die frühere Prozesskostenhilfe nun seit dem 01.09.2009 „Verfahrenskostenhilfe“. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren und nicht für außergerichtliche Streitigkeiten gewährt. Auch für ein Mediationsverfahren gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.

Ebenfalls neu ist, dass für Verfahren ohne Anwaltszwang die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur noch dann erfolgt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt damit nur noch in Ausnahmefällen mit der Verfahrenskostenhilfe. Der sonst gültige Grundsatz der Waffengleichheit ist weggefallen. Das kann bedeuten, dass bspw. in Kindschaftssachen eine Partei anwaltlich vertreten ist, die andere aber ohne Anwalt auftreten muss, wenn ihr kein Anwalt beigeordnet wird, sie aber auch selbst einen Anwalt nicht bezahlen kann.

Anwaltszwang
Im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren, im Ehescheidungsverfahren und den Folgesachen (nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) und weiteren Familiensachen gilt Anwaltszwang, was vor allem mit dem Schutz der Beteiligten wegen der erheblichen und oft existentiellen Folgen der Verfahrens begründet wird. Hier wird dem Beteiligten in jedem Fall bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ein Anwalt beigeordnet.

Ein Anwaltszwang besteht aber nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren (Eilverfahren), oder wenn bereits eine Beistandschaft durch das Jugendamt besteht. Auch für die Zustimmung zur Scheidung und die Rücknahme des Scheidungsantrages und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ist eine Vertretung durch einen Anwalt nicht zwingend erforderlich.