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Rechtssicherheit für gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Eine Ehe können nur Mann und Frau miteinander schließen. Doch gleichgeschlechtliche Paare können ihre Verbindung ebenfalls auf eine rechtlich geschützte Basis stellen – durch die sogenannte Lebenspartnerschaft.

Begründung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird wie die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen. Die beiden Partner müssen dazu gemeinsam und persönlich eine entsprechende Erklärung bei der „zuständigen Behörde“ abgeben – in der Regel beim Standesamt. Erforderlich ist dabei auch die Angabe, in welchem Vermögensstand sie leben wollen. Sie können sich beispielsweise für die Ausgleichsgemeinschaft entscheiden, die der Zugewinngemeinschaft in der Ehe entspricht. Oder sie legen einfach einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag vor. Ansonsten gleichen die gesetzlichen Vorschriften zur Lebenspartnerschaft in vielen Fällen denen zur Ehe – zum Beispiel hinsichtlich Trennungsunterhalts, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, eheliche Wohnung.

Adoption

Auch für gleichgeschlechtliche Partner besteht die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Zur Adoption eines Kindes berechtigt ist jedoch immer nur einer der Lebenspartner, nicht beide gemeinsam.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ein gerichtliches Verfahren notwendig. An dessen Ende steht ein Aufhebungsurteil des Familiengerichts. Beide Partner brauchen dazu lediglich vor einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde zu erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht mehr miteinander fortsetzen wollen. Welche Gründe dazu geführt haben, ist unerheblich. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten hebt das Gericht dann die Lebenspartnerschaft auf.

Trennungsunterhalt

Leben die Partner auch während der Partnerschaft getrennt, so kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Maßgeblich dafür ist, wie bedürftig der eine Partner ist und wie leistungsfähig der andere.

Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Diesen „nachpartnerschaftlichen Unterhalt“ kann nur derjenige verlangen, der wegen seines Alters oder wegen einer Erkrankung nicht mehr berufstätig sein kann.

Versorgungsausgleich

Einen Ausgleich der in der Lebenspartnerschaft erworbenen Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften gibt es ähnlich, wie in der Ehe.

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