AG Familienanwaelte Vermoegen

Vermögen (Zugewinngemeinschaft)

Während der Trennung besteht – bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alle Vermögenswerte, die in dieser Zeit erworben werden (z. B. Lottogewinn) und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags noch vorhanden sind, werden in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Verringert ein Ehegatte bewusst sein Vermögen, um den anderen Ehegatten leer ausgehen zu lassen, hilft das Gesetz: Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch das verschwundene Vermögen mit herangezogen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Beweis, dass dieses Vermögen früher einmal vorhanden war und der Ehegatte keinen guten Grund für diese Ausgaben hatte. Es empfiehlt sich also, während der Ehe immer über das Vermögen des anderen Ehegatten informiert zu sein und hierüber auch Unterlagen zu haben.

Will einer der Ehegatten noch vor der Scheidung sein gesamtes Vermögen übertragen oder verkaufen, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Über alle regelungsbedürftigen Punkte können schon in der Trennungszeit Verträge geschlossen werden. Treffen die Ehegatten noch vor rechtskräftiger Scheidung in einem solchen Vertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, andernfalls wäre er unwirksam.

Will man den Unterhalt verbindlich regeln, sollte man sich für einen Anwaltsvergleich oder eine notarielle Urkunde entscheiden. Das kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren sparen.

Einmal getroffene vertragliche Regelungen sind jedoch nur sehr schwer zu korrigieren. Sie können sich auch unbeabsichtigt auf andere, ungeregelte Punkte auswirken. Es empfiehlt sich daher, vor Vertragsschluss anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Familienanwältin/der Familienanwalt hat die Interessen ihrer/seiner Partei zu wahren, der Notar ist dagegen zur Neutralität gegenüber beiden Parteien verpflichtet.

Bis zum Beginn eines Scheidungsverfahrens, also bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages durch das Familiengericht, ändert sich an dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nichts.