AG Familienanwaelte Vermögen

Die Ehe als Zugewin­nge­meinschaft – eine einfache Rechnung bei der Scheidung?

Haben die Ehegatten vor der Ehe oder auch während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt, gilt ab Eheschließung sowie während der Trennung – bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens– der gesetzliche Güterstand der Zugewin­nge­meinschaft.Alle Vermögenswerte, die in dieser Zeit erworben werden (z. B. Lottogewinn) und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags noch vorhanden sind, werden in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Die Zugewin­nge­meinschaft ist nach wie vor der häufigste Güterstand. Dadurch wird aber nicht etwa alles gemein­sames Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet nicht automa­tisch auch der andere für die Rückzahlung.

Die Zugewin­nge­meinschaft gilt für die Zeit ab dem Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Ehesc­hei­d­ungsantrag zuges­tellt wird. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn wird folgen­dermaßen ermittelt: Alles, was am Stichtag der Zustellung des Ehesc­hei­d­ungsantrages an Vermögen vorhanden ist (Endvermögen), wird für jeden Ehegatten gesondert aufge­s­tellt – unter Abzug möglicher Schulden. Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung bei jedem vorhanden war (Anfangsvermögen). Dieses wird vom Endvermögen ebenso abgezogen wie das, was in dem Zeitraum geerbt oder durch Schenkung erworben wurde. Der verblei­bende Betrag ist der während der Ehe erworbene Zugewinn des Ehegatten. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewin­naus­gleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehe berücksichtigt. Außerdem sind die Auskun­f­tsansprüche erheblich erweitert worden. Man kann jetzt auch verlangen, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch Unter­lagen belegt. Dies gilt nun auch für den Zeitpunkt der Trennung, um illoyale Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Ehesc­hei­d­ungsantrags besser aufklären zu können.

Verringert ein Ehegatte bewusst sein Vermögen, um den anderen Ehegatten leer ausgehen zu lassen, hilft das Gesetz: Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch das verschwundene Vermögen mit herangezogen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Beweis, dass dieses Vermögen früher einmal vorhanden war und der Ehegatte keinen guten Grund für diese Ausgaben hatte. Es empfiehlt sich also, während der Ehe immer über das Vermögen des anderen Ehegatten informiert zu sein und hierüber auch Unterlagen zu haben.

Will einer der Ehegatten noch vor der Scheidung sein gesamtes Vermögen übertragen oder verkaufen, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Vermögensau­sei­nan­dersetzungen sind höchst kompliziert, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemein­sames Grundei­gentum existieren.