Änderung des Nachnamens durch Streichung des Geburtsnamens?

28.12.2022

(red/dpa). Der Mann wollte gerne den Nachnamen „D. von A.“ seiner Exfrau auch weiterhin tragen, jedoch als Geburtsnamen. Das Gericht lehnte das ab.

Bei ihrer Heirat hatte das Ehepaar den Familiennamen der Ehefrau „von A.“ zum Ehenamen bestimmt. Der Mann stellte seinen Geburtsnamen „T.“ voran und führte den Familiennamen „T.- von A.“. Diesen behielt er nach der Scheidung zunächst bei. Dann änderte das Standesamt nach seinem „Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens“ im Eheregister seinen Familienname in "von A." ab. Vor Gericht wollte der Mann erreichen, dass sein Ehename "D. von A." zum Geburtsnamen "transferiert" würde.

Kein Anspruch auf Streichung des Geburtsnamens
Ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung des Familiennamens durch die Streichung seines Geburtsnamens "geb. T.“. Das Namensänderungsgesetz sei hier nicht anwendbar. Eine vollständige Streichung des Geburtsnamens umgehe die gesetzliche Vorschrift (§ 1355 Abs. 6 BGB). Hiernach sei der Geburtsname derjenige Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehepartners einzutragen sei. Der Kläger verfolge das Ziel, seinen Geburtsnamen ersatzlos zu streichen und diesen zu einem weiteren Vornamen zu degradieren. Damit würden die rechtlich zwingende Namensführung und die Entscheidung des Gesetzgebers, den Kläger noch anhand seines Geburtsnamens identifizieren zu können, umgangen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. September 2022 (AZ: 17 A 3319/20)