Ablehnung des Kinds schränkt väterliches Auskunftsrecht ein

24.05.2024

(red/dpa). Lehnt ein Kind den Kontakt mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab, bleibt diesem noch das so genannte Auskunftsrecht, um etwas über sein Kind zu erfahren. Allerdings hat hier das Kind auch ein Mitspracherecht, welche Informationen weitergegeben werden. Beim Umfang des Auskunftsanspruches spielt das Alter des Kinds eine wichtige Rolle.

Die Eltern der beiden Mädchen hatten sich 2011 getrennt. 2018 wechselten beide Kinder vom väterlichen in den mütterlichen Haushalt. Eine Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig, die andere lehnte seit dem Umzug jeden Kontakt mit ihrem Vater ebenso ab wie die Weitergabe von Informationen über sie an ihn.

Der Vater stellte einen Auskunftsantrag. Sein Auskunftsrecht sei das Einzige, was ihm bleibe, um etwas über seine Tochter in Erfahrung zu bringen. Unter anderem forderte er Zeugniskopien für die beiden zurückliegenden sowie die zukünftigen Schuljahre, Informationen zur schulischen Entwicklung, zum Gesundheitszustand, zum Verlauf von psychologischen Behandlungen, zu den Freizeitaktivitäten sowie zu Ausbildungs- bzw. Berufswünschen. Ebenso wollte er aktuelle Fotos erhalten.

Vor Gericht hatte der Mann nur teilweise Erfolg. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über seine Tochter zu erhalten, erläuterte das Gericht. Allerdings begrenze das Recht der Minderjährigen auf informationelle Selbstbestimmung das väterliche Auskunftsrecht, das auf dem Elternrecht beruht. Der Wille der Tochter sei zu respektieren.

Einen Auskunftsanspruch erhielt der Vater

  1. für den Fall einer stationären medizinischen Behandlung, außer es handelt sich um eine psychiatrische oder gynäkologische Behandlung;
  2. zur Frage, ob die Tochter im folgenden Schuljahr weiterhin die Schule besuchen wird und gegebenenfalls welche Klassenstufe;
  3. über die Aufnahme einer Berufsausbildung.

Selbstbestimmungsrecht des Jugendlichen schränkt Auskunftsanspruch des Vaters ein

Mit Blick auf den Umfang des Auskunftsanspruches sei das Alter des Kinds zu berücksichtigen, so das Gericht. Habe das Kind ein Alter erreicht, in dem es in der Lage sei, über Informationen zu seinen höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen, sei der Umfang der Informationen seinem Willen entsprechend einzuschränken. Ein fast volljähriger Jugendlicher habe bei seinen persönlichen Angelegenheiten ein Selbstbestimmungsrecht, das den gesetzlichen Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränke.

Muss sorgeberechtigter Elternteil gegen Willen des Kinds Auskunft geben?

Der sorgeberechtigte Elternteil sei nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Jugendlichen, in denen dieser selbst entscheiden könne, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen.

Das Gericht betonte, dass die eigene Willensbildung Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kinds sei. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehöre auch, dass die wachsende Fähigkeit zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln berücksichtigt werde, so dass es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln könne.

OLG Brandenburg am 15. November 2023 (AZ: 13 UF 62/23)