Art, Ort, Zeit – Umgangsregelungen müssen präzise sein

18.08.2023

(red/dpa). Umgangsregelungen für das gemeinsame Kind sind oft Quell für Ärger und Streit. Umso wichtiger ist es, dass eine gerichtliche Umgangsregelung präzise gefasst ist.

Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater nimmt Umgang wahr. Das Familiengericht legte fest, dass der Vater unter anderem alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16. bis 19. September 2022, Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Der erste Schultag des Kinds war jedoch erst Montag, der 19. September. Die Mutter verweigerte daher den Umgang am vorhergehenden Wochenende.

Der Vater war damit nicht einverstanden. Am 29. Dezember 2022 setzte das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro fest.
Diese legte Beschwerde gegen den Beschluss ein. Die Daten für den Umgang seien nicht eindeutig festgelegt.

Umgangsregelung: „Freitag nach der Schule“ zu ungenau
Die Frau hatte mit ihrer Beschwerde Erfolg. Für die Vollstreckung einer Verpflichtung müsse die gerichtliche Entscheidung auch einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, erläuterten die Richter. Umgangsregelungen müssten so konkret festgelegt sein, dass den Beteiligten ausreichend klar werde, welche Pflichten sie zu erfüllen hätten. Dafür sei eine genaue und ausführliche Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs notwendig. Insbesondere müsse auch eine konkrete Uhrzeit angegeben werden.

Die Formulierung "Umgang ... von Freitag nach der Schule ..." sei für den Normalfall ausreichend, also dann, wenn die Abholung des Kinds an der Schule durch den umgangsberechtigten Elternteil angeordnet sei. In diesem Fall sei die Verpflichtung des betreuenden Elternteils eindeutig: Er oder sie müsse veranlassen, dass der andere Elternteil das Kind zum Schulende abholen könne.

Die Formulierung reiche aber nicht für Tage ohne Schulbesuch des Kinds aus. Das gelte ganz besonders für Tage, an denen überhaupt kein Schulunterricht stattfinde.
Auch sei in diesen Fällen dann kein Ort der Übergabe geregelt.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 17. April 2023 (AZ: 5 WF 29/23)