BEA-Freibeträge können bei volljährigen Kindern nicht übertragen werden

14.04.2021

(red/dpa). Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem Elternteil auf den anderen ist bei Kindern über 18 Jahre nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

Die Eltern der beiden volljährigen Kinder leben getrennt. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 beantragte die Frau die Übertragung der eigentlich dem Vater der Kinder zustehenden Kinderfreibeträge, ebenso der BEA-Freibeträge. Sie verwies darauf, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachkomme oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Das Finanzamt lehnte das zunächst ab, doch legte die Frau mit Erfolg Einspruch ein.

Daraufhin klagte der Vater der Kinder. Das Gericht gab seiner Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien. Die Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern sehe das Gesetz nicht vor. Habe der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürften die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen verändern.

BEA-Freibetrag unabhängig von Verletzung der Unterhaltspflichten
Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könne, die Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrags zu regeln, dürften Verwaltung und Gerichte den Anwendungsbereich einer Vorschrift nicht über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausdehnen.

Nichts deute darauf hin, dass der Gesetzgeber auch die Übertragung des einfachen BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern regeln wollte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht wahrnehme. Der einfache BEA-Freibetrag solle jedem Elternteil unabhängig von seinen Aufwendungen und unabhängig von etwaigen Verletzungen der Unterhaltspflichten des anderen Elternteils gewährt werden.

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 22. April 2020 (AZ: III R 61/18)