Corona-Impfung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht notwendig

26.03.2021

(red/dpa). Aktuell müssen Gerichte sich häufig mit Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschäftigen. Auch die anstehenden Impfungen gegen Covid 19 können dazu gehören.

Das Amtsgericht Osnabrück wies jetzt darauf hin, dass Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen benötigen, wenn sie für Impfberechtigte die Einwilligung zur Impfung erteilen. Hintergrund dieser Information ist eine gesetzliche Regelung (§ 1904, Abs. 1 BGB):

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Der Betreuer dürfe dann diese Entscheidung treffen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehabe und die betreute Person selbst keine Entscheidung treffen könne. Er müsse dabei, erläuterte das Gericht, „auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht“ nehmen.

Impfung: Keine Genehmigungsfreiheit bei Gefahr für den Betreuten
Das Gericht geht davon aus, dass die Genehmigungsfreiheit bei der Impfentscheidung nicht gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des Gesundheitszustands des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen würden. Umgekehrt kann die Ablehnung einer vom Arzt empfohlenen Impfung genehmigungsbedürftig sein, wenn der betreuten Person durch die Nichtimpfung eine erhebliche gesundheitliche Gefahr droht.

Mitteilung des Amtsgerichts Osnabrück vom 22.Dezember 2020