Ehefrau von allen Ansprüchen ausgeschlossen: Notar haftet nicht für geänderte Rechtsprechung

12.10.2021

(red/dpa). Ein Ehevertrag, der die Ehefrau von allen Ansprüchen ausschließt, war vor drei Jahrzehnten nicht sittenwidrig. Entsprechend muss der Notar, der das Paar beraten hat, nicht haften, wenn sich später die Rechtsprechung geändert hat.

Als der Landwirt 1991 heiratete, schloss er mit seiner Frau einen notariellen Ehevertrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau bereits schwanger. Der Vertrag schloss die Frau von allen Ansprüchen aus, sollte die Ehe scheitern. Für den Fall einer Scheidung verzichteten beide auf sämtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. Das umfasste auch den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Bei Abschluss des Vertrags war bereits klar, dass die Verlobte nicht berufstätig sein würde, sondern eine so genannte „Hausfrauenehe“ führen sollte, also für Kinder und Haushalt zuständig sein würde. Rund 30 Jahre später scheiterte die Ehe dann tatsächlich – und die früheren Ehepartner stritten darum, ob der Notarvertrag gültig sei.

Ehevertrag kann ungültig sein
Das zuständige Gericht sprach der Frau eine Abfindung von 300.00 Euro zu. Es ging davon aus, dass es sittenwidrig sei, bei Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau so weitgehend auszuschließen.

Die 300.000 Euro verlangte der Mann von dem damals zuständigen Notar als Schadensersatz zurück. Er hätte seine Frau nicht geheiratet, wenn dieser ihn darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Vertrag unter Umständen unwirksam sein könne.

Damit hatte er allerdings vor Gericht keinen Erfolg. Der Notar habe seine Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt. Ein Notar berate immer anhand geltenden Rechts und entsprechender Gerichtsentscheidungen. Bei Vertragsabschluss sei der Ausschluss der Ehefrau von allen Ansprüchen noch nicht als sittenwidrig angesehen worden, erläuterte das Gericht. Erst ein Jahrzehnt später habe sich das durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Das habe der Notar 1991 aber nicht absehen können.

Landgericht Frankenthal am 26. Juli 2021 (AZ: 4 O 47/21) – noch nicht rechtskräftig