Einkommen aus Nebenjob für Kindesunterhalt zu berücksichtigen

18.09.2024

(DAV). Unterhaltspflichtige Mütter oder Väter haben eine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern. Das kann bedeuten, dass auch die Einkünfte, die der barunterhaltspflichtige Elternteil aus einem Nebenjob bezieht, auf den Kindesunterhalt angerechnet werden.

Nach der Trennung der Eltern leben die beiden Kinder beim Vater. Die Mutter zahlt Kindesunterhalt. Vor Gericht stritten die Eltern über die Höhe des Unterhalts. Unter anderem ging es dabei um den Nebenjob der Frau, mit dem sie rund 550 Euro monatlich verdient. Sie war der Meinung, ihre Nebentätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst sei überobligatorisch und daher bei der Höhe des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen.

Höherer Kindesunterhalt wegen Nebenjob?
Das sahen die Richter anders: Die Nebeneinkünfte sind im Rahmen des Mindestunterhalts zu berücksichtigen. Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine „gesteigerte Unterhaltspflicht“, erläuterte das Gericht. Reichten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um seinen und den Bedarf der Kinder zu decken, müsse er „die ihm zumutbaren Einkünfte … erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich“ einsetzen und eine ihm mögliche Arbeit ausüben.

Im Falle minderjähriger Kinder – wie im vorliegenden Fall – hat der Unterhaltspflichtige sogar eine so genannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er ist verpflichtet, seine gesamte ihm zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen er nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder decken kann. Um das zu erreichen, muss er auch weitere Tätigkeiten einschließlich Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Zeitungsaustragen oder Kellnern ausüben.

Vollzeittätigkeit und Nebenjob – höherer Kindesunterhalt
Vor diesem Hintergrund ist die Nebentätigkeit der Frau nicht überobligatorisch. In der Zeit bis März 2022 ergebe sich das schon allein aus der Tatsache, dass sie zuvor in ihrer Haupttätigkeit nur mit rund 31 Stunden Wochenarbeitszeit tätig gewesen sei. Es stehe außer Frage, dass der Frau eine Vollzeittätigkeit zuzumuten sei, die sie mit Haupt- und Nebentätigkeit auch ausgefüllt habe. Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit sei im Rahmen des Mindestunterhalts die Nebentätigkeit auch neben der mittlerweile in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit anzurechnen. Der Frau sei es zuzumuten, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, um ein Einkommen zu erreichen, mit dem sie den Mindestunterhalt der Kinder decken könne. Durch die Zusatztätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst mit monatlich etwa 24 Stunden werde diese (Gesamt-)Arbeitszeit nicht überschritten.

Oberlandesgericht München am 03. Mai 2023 (AZ: 2 UF 1057/22 e)