Eltern uneins: Wer entscheidet über die Impfung des Kindes?

20.04.2021

(red/dpa). Können sich Eltern über eine bestimmte Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. So will es das BGB. Auch die Schutzimpfungen für ein Kind haben diese erhebliche Bedeutung.

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Sie konnten sich nicht darüber einigen, ob ihr 2018 geborenes Kind geimpft werden sollte. Die Mutter wollte die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) vornehmen lassen. Der Vater lehnte die Impfungen ab. Er verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kinds. Die Mutter wandte sich an das Gericht und beantragte, über die Standardimpfungen alleine entscheiden zu können.

Mit Erfolg. Das Gericht übertrug ihr die Entscheidungsbefugnis. Ausschlaggebend für die Übertragung ist, welcher Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht ist.

Schutzimpfung: STIKO-Empfehlungen im Sinne des Kindeswohls
Die Entscheidung über Schutzimpfungen habe erhebliche Bedeutung, stellte das Gericht fest. Es ging davon aus, dass eine an den STIKO-Empfehlungen orientierte Entscheidung bei der Abwägung der Risiken dem Kindeswohl am besten entspreche. Die STIKO-Empfehlungen hätten die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die STIKO sehe auch vor, dass der Arzt bei jedem Patienten die Impffähigkeit prüfe. Vor diesem Hintergrund sei keine gerichtliche Aufklärung der Impffähigkeit notwendig. Den Sorgen des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kinds trügen die Empfehlungen der STIKO Rechnung.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2021 (AZ: 6 UF 3/21)