Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder Eignung

15.05.2023

(DAV). Für die Kindertagespflege gelten klare gesetzliche Vorgaben, etwa die so genannte Höchstpersönlichkeit der Betreuungsleistung einer Betreuungskraft gegenüber den ihr zugeordneten Kindern. Wer diese rechtlichen Regelungen verletzt, muss mit dem sofortigen Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege rechnen.

Die Frau betrieb gemeinsam mit ihrem Mann und mehreren angestellten Tagespflegekräften drei sogenannte Großtagespflegestellen. Hier wurden Kinder, die älter als ein Jahr waren, betreut. Das Ehepaar und die Mitarbeiter waren als Kindertagespflegekräfte geschult, besaßen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte.

Tagespflegekräfte betreuen mehr Kinder als erlaubt
Bei zwei Überprüfungen in den Räumen der Tagespflege stellte das Jugendamt fest, dass bei einigen Tagespflegekräften die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Außerdem hatte die Betreiberin ein Kind zeitweise ihrer minderjährigen Tochter zur Betreuung und Aufsicht überlassen.

Der zuständige Landkreis entzog der Frau daraufhin mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege. Die Frau klagte und stellte einen Eilantrag.

Der Landkreis hat richtig entschieden, befand das Verwaltungsgericht Hannover.
Die Frau habe tatsächlich gar nicht drei eigenständige Großtagespflegestellen betrieben, sondern es habe sich de facto um eine Kindertagesstätte gehandelt. Für die Leitung einer solchen Einrichtung habe die Frau jedoch nicht die erforderliche fachliche Qualifikation.

Kindertagespflege: Verstöße können Gefährdung des Kindeswohl darstellen
Prägend für die Kindertagespflege sei die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft. Die Überprüfung habe dagegen ergeben, dass die mit den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten die Arbeitszeiten der Betreuungskräfte erheblich überschritten. Im Ergebnis habe das dazu geführt, dass insbesondere in Randzeiten häufig eine andere als die zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung übernommen habe. Hinzu komme der Einsatz der minderjährigen Tochter als Aufsichtsperson für ein Kind und die Tatsache, dass die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder überschritten worden sei.

Darüber hinaus zeige die Frau eine mangelnde Einsicht in die Rechtswidrigkeit dieser Umstände. Ihr fehlten die Bereitschaft und damit die charakterliche Zuverlässigkeit, Kindertagespflege rechtskonform zu leisten. Die Rechtsverstöße und ihre Haltung dazu stellen eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, betonte das Gericht. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber das unerlaubte Betreiben einer Kindertageseinrichtung als Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Umständen sogar als Straftat einstufe.

Verwaltungsgericht Hannover am 14. März 2023; AZ: 3 A 1393/23 (Klageverfahren) und 3 B 1394/23 (Eilverfahren)