Grenze Schonvermögen eingehalten – Unterhaltszahlung abzugsfähig

08.08.2024

(red/dpa). Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro – das sogenannte Schonvermögen – nicht übersteigt.

Das Ehepaar wurde 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für dieses Jahr machten sie Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den Zeitraum Januar bis September (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Für den Sohn bestand kein Kindergeldanspruch mehr. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01. Januar 2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war der Lebensunterhalt für den Monat Januar, den die Eltern bereits am 28. Dezember 2018 überwiesen hatten.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der Sohn verfüge über ein ausreichendes eigenes Vermögen. Davon sei auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite.
Während das Finanzgericht die Klage noch abwies, waren die Eltern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich.

Grenze für Schonvermögen eingehalten
Der BFH widersprach dem Finanzgericht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Empfänger sie erhalten habe, zu „abzugsschädlichem Vermögen“. Die Unterhaltszahlung für den Januar 2019 sei daher beim Vermögen zum 01. Januar 2019 noch nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen.

Bundesfinanzhof am 29. Februar 2024 (AZ: VI R 21/21)