Höheres Einkommen wegen Mehrarbeit – keine Auswirkungen auf Trennungsunterhalt

06.10.2022

(red/dpa). Bei einer Trennung hat häufig ein Ex-Partner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Unterschiedliche Bestandteile und Einkünfte finden dabei als Berechnungsbasis Eingang. Das zeitweise höhere Einkommen durch eine Sonderkonjunktur gehört nicht dazu.

Das (Noch)Ehepaar stritt sich über den Trennungsunterhalt. Unter anderem ging es um die Höhe des Einkommens, das den Unterhaltszahlungen zugrunde zu legen sei.
2019 hatte der Ehemann ab Mai einen erhöhten Arbeitsaufwand und -einsatz, weswegen sich auch sein Gehalt erhöhte.

Dies sei ein besonderer Umstand, der nicht den üblichen Einkommenssteigerungen zuzurechnen sei, so das Gericht. Damit sei es dem Mann auch erlaubt gewesen, diese Erhöhung wieder rückgängig zu machen. Das hatte er getan und damit begründet, dass er dies zum Erhalt und zum Schutz seiner Gesundheit tue.

Aus unterhaltsrechtlicher Sicht müsse die Frau dies mittragen. Verdiene jemand infolge einer Sonderkonjunktur durch erhöhten Einsatz seiner Arbeitskraft mehr, sei er auch berechtigt, diesen zu reduzieren.

Trennungsunterhalt: Wird höheres Einkommen während Sonderkonjunktur angerechnet?
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sei grundsätzlich das tatsächliche Einkommen relevant. Von einem früheren höheren Einkommen auszugehen, sei nur angebracht, wenn man dem Unterhaltspflichtigen vorwerfen könne, diesen früheren Zustand nicht aufrechterhalten zu haben. Das gelte auch für einen Einkommensrückgang: Diesen müsse der Unterhaltsberechtigte akzeptieren, wenn der Rückgang „nicht vorwerfbar“ sei, der Zahlungspflichtige ihn also nicht zu verantworten habe.

Oberlandesgericht Brandenburg am 30. August 2021 (AZ: 9 UF 239/20)