Immobilienschenkung: Nach Scheidung finanzieller Ausgleich für die Schwiegereltern?

29.12.2022

(DAV). Die Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie. Diese lassen sich später jedoch scheiden. Nicht selten fordern dann die Ex-Schwiegereltern den Geschenkanteil von Schwiegertochter oder -sohn wieder zurück.

Die Eltern des Ehemanns übertrugen 1996 ihr Wohnhaus mit Grundstück dem Ehepaar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern sicherten sich dabei vertraglich unter anderem ein Wohnungsrecht im Erdgeschoss des Hauses und die „Aufwartung und Pflege in alten und kranken Tagen“. Darüber hinaus behielten sie sich den Widerruf der Schenkung vor.

Schenkung: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Scheidung
2018 ließen sich Sohn und Schwiegertochter scheiden. Der Mann war der Meinung, dass seine Mutter für die Immobilienschenkung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einen (an ihn abgetretenen) Zahlungsanspruch gegen seine Ex-Frau habe. Diese vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen reinen Schenkungsvertrag handele. Sie und ihr früherer Mann hätten sich zu Gegenleistungen verpflichtet wie etwa das Wohnrecht und Pflegeleistungen.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Dagegen, dass die dauerhafte Ehe Geschäftsgrundlage gewesen sei, sprächen schon die im Übergabejahr 1996 steigenden Scheidungszahlen. Zum anderen spreche aber auch die umfassende vertragliche Absicherung der Eltern des Manns durch Wohn- und Pflegerecht und insbesondere durch die Widerrufsrechte bei Verkauf oder Vermietung dagegen. Mit diesen Klauseln hätten sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Nutzungsinteressen unabhängig vom Lebensverlauf des Ehepaars gesichert, so die Richter, „so dass gerade nicht unterstellt werden kann, sie wären von einer lebenslangen Dauer der Ehe ausgegangen“. Die Klauseln sprächen also dafür, dass die (Schwieger)Eltern eine Trennung als möglich ansahen und hierfür Vorkehrungen getroffen hätten.

Darf Ex-Schwiegertochter Miteigentum an Immobilie behalten?
Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtige im Übrigen noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Es müsse hinzukommen, dass dem Schenkenden das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Dies bemesse sich etwa an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Schwiegereltern und früheren Ehepartnern sowie mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Schenkenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter.

Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung der Mutter des Ehemanns an den Übergabevertrag tragbar. Sie sei gegen Nachteile umfassend abgesichert. So könne sie bis zu ihrem Lebensende in dem Haus leben. Räumlichkeiten, die sie nicht bewohne, könnten gegen ihren Willen weder vermietet noch verkauft werden. Wirtschaftlich habe die Stellung der früheren Ehefrau als Miteigentümerin für sich genommen keine nachteiligen Folgen für die Mutter. Die frühere Schwiegertochter könne durch das Miteigentum des Mannes nicht allein über eine wirtschaftliche Verwertung entscheiden.

OLG Frankfurt am 12. Oktober 2021, AZ: 6 UF 67/20