Körperverändernde OP bei non-binärer Person: Krankenkasse muss Kosten nicht übernehmen

26.01.2024

Bisweilen unterziehen sich non-binäre Personen operativen Eingriffen mit dem Ziel, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen. Eine Kassenleistung ist dies derzeit allerdings nicht.

Die Person wurde als Frau geboren, fühlt sich aber weder als Frau noch als Mann (non-binär). Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in “ohne Angabe“ ändern.

Unter anderem unterzog sie sich deswegen einer operativen Brustentfernung. Die Krankenkasse wollte die Kosten für die OP nicht übernehmen. Die Person klagte.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied schließlich, dass sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Körperverändernde Operationen bei Trans-Personen wie die hier vorgenommene Entfernung der Brust seien Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen können.

In der Vergangenheit beruhten die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum „Transsexualismus“ auf den klar unterscheidbaren Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse beziehen demgegenüber die Vielfalt aller Geschlechtsidentitäten ein. Das BSG verwies auch auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation werden dabei nicht objektiv vorgegeben. Entscheidungen über Behandlungsschritte sollen Trans-Person und Behandelnde gemeinsam treffen.
„Dieser methodische Ansatz weicht von anderen Behandlungsverfahren ab“, erläuterte das Gericht.

Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses sei es nun, die sachgerechte Anwendung der neuen Methode sowie ihre Wirksamkeit und Qualität zu beurteilen. Ziel sei, betroffene Personen vor nicht mehr umkehrbaren Fehlentscheidungen zu schützen.

Bundessozialgericht am 19. Oktober 2023 (AZ: B 1 KR 16/22 R)