Kein Mietvertrag mit der Schwiegermutter – Frau muss ehemalige Ehewohnung räumen

12.12.2023

(red/dpa). Nach einer Trennung kann ein Partner Anspruch darauf haben, allein weiterhin in der ehemaligen Ehewohnung, die dem anderen Partner gehört, zu wohnen. Hat der Eigentümer nach seinem Auszug die Immobilie an einen Elternteil verkauft, gilt das nicht mehr: Sonderregeln zur Ehewohnung über die Überlassung zur Benutzung gelten nur zwischen Ehepartnern.

Das Ehepaar hatte bis zur Trennung 2018 in einer Immobilie gelebt, die dem Mann gehörte. Nach dem Auszug des Mannes wohnte die Frau dort weiterhin. Der Mann verkaufte 2019 das Haus an seine Mutter. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiderseitigen Scheidungsanträge der Ehepartner bereits zugestellt. Einen Mietvertrag vereinbarte die Frau weder mit ihrem Ehemann noch mit ihrer Schwiegermutter.

Die Schwiegermutter forderte die Frau im Januar 2020 auf, das Anwesen bis Ende April zu räumen. Das Familiengericht entschied schließlich im März 2023, dass die Frau bis Ende August des Jahres das Haus zu räumen habe. Es berücksichtigte dabei, dass die Eigentümerin keinerlei finanzielle Entschädigung für die Nutzung der Immobilie erhielt und einen Teil der Nebenkosten trug, aber auch, dass die Schwiegertochter sich bisher noch nicht intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hatte und der Wohnungsmarkt sehr angespannt war. Sie lebte seit vielen Jahren in dem Anwesen, gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und Haustieren. Sie verfügte nur über ein geringes Einkommen und Pfändungen, was die Suche nach einer Wohnung erschwerte.

Die Frau legte Beschwerde ein. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann die Immobilie vermutlich seiner Mutter übereignet habe, um sich ihrer Zugewinnausgleichsforderung zu entziehen. Die Räumungsfrist bis Ende August sei völlig unangemessen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Frau habe kein Recht, weiterhin in dem Haus zu wohnen. Das Gericht entschied lediglich, die Räumungsfrist um zwei Monate zu verlängern.

Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nur gegenüber Expartner
Habe sich ein Paar getrennt, könne ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nur dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner gegenüber geltend gemacht werden – nicht aber gegenüber der Schwiegermutter.

Das Ehepaar habe keinen Mietvertrag abgeschlossen. Es habe also auch kein Mietverhältnis bestanden, in das die Mutter des Manns hätte eintreten können. Diese und ihre Schwiegertochter hätten ebenfalls keinen Mietvertrag abgeschlossen.

Wesentlich dafür, ob überhaupt eine Räumungsfrist eingeräumt werde und wie lange diese angesetzt werde, sei letztlich das Bemühen und die Möglichkeit des Bewohners, Ersatzwohnraum zu finden. Liege die Gültigkeit der Kündigung auf der Hand, müsse dieser sich vom Zugang der Kündigung an um eine andere Wohnung bemühen, sonst ab Rechtskraft des Räumungsurteils. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine Kündigung – die Frau habe von vornherein kein Recht gehabt, in dem Einfamilienhaus zu wohnen. Die Eigentumsverhältnisse seien ihr ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass sie keine Mieterin sei.

Darüber hinaus habe die Frau nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Schritte sie unternommen habe, um eine Ersatzwohnung zu finden, sondern lediglich den Erhalt von 16 Absagen in einer nicht näher dargelegten Zeitspanne benannt.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der Frau durch Verfügungen ihres Manns nach dem Stichtag – hier der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – ohnehin nicht beeinflusst werde. Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags würden die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.

Oberlandesgericht Nürnberg am 10. August 2023 (AZ: 7 UF 312/23)