Keine Unterstützung durch Vater: Alleinerziehende Mutter muss nicht Vollzeit arbeiten

15.03.2022

(red/dpa). Der Junge ist fünf Jahre alt, die Mutter ist alleinerziehend und erhält keinerlei Entlastung durch den Vater. Unter diesen Voraussetzungen ist sie nicht verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten – eine Dreiviertel-Stelle ist ausreichend.

Die Frau erzieht und betreut den zurzeit fünfjährigen Sohn alleine. Der Vater hat keinerlei Interesse an Umgang mit seinem Sohn. Die Eltern stritten darum, wie viele Stunden die Mutter pro Woche arbeiten muss.

Das Gericht entschied, dass die Frau mit einer Dreiviertel-Stelle ihrer so genannten Erwerbsobliegenheit, also ihrer Verpflichtung, erwerbstätig zu sein, genügt.

Könne man von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kinds nicht erwarten, dass sie arbeite, müsse der Vater des Kinds der Mutter Unterhalt zahlen. Die Unterhaltspflicht bestehe für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes und verlängere sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspreche, also angebracht und angemessen sei.

Entlastung durch unterhaltspflichtigen Elternteil: Vollzeittätigkeit möglich
Im Rahmen der erforderlichen Billigkeitsabwägung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Mutter Erziehung, Versorgung und Betreuung des Jungen alleine leisten muss. Grundsätzlich käme für die Betreuung des gemeinsamen Kinds auch der unterhaltspflichtige Elternteil in Betracht, um so den betreuenden Elternteil zu entlasten und ihm eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Da der Vater offenbar nicht das geringste Interesse an Umgangskontakten mit seinem Sohn habe, entfalle diese Entlastung. Der Betreuungsbedarf binde die Mutter so stark, dass 75% einer Vollzeittätigkeit angemessen seien.

Oberlandesgericht Köln am 01. März 2021 (AZ: 25 UF 147/20)