Kindesunterhalt trotz Wiederheirat und reduzierter Erwerbstätigkeit

18.11.2022

(red/dpa). Streit um den Kindesunterhalt gibt es nach einer Trennung häufig. Gehen die Ex-Partner neue Ehen ein und bekommen noch einmal Nachwuchs, kann das für die Kinder aus vorherigen Beziehungen schwierig werden und finanzielle Nachteile bedeuten.

Die Eltern zweier Kinder sind geschieden. Die Kinder leben bei ihrer Mutter und haben alle zwei Wochen Umgang mit ihrem Vater. Dieser zahlte bis August 2019 einen über dem Mindestkindesunterhalt liegenden Betrag an seine Ex-Frau.

Wiederheirat und Nachwuchs: Änderung des Kindesunterhalts?
Nachdem er mit seiner neuen Ehefrau erneut Vater wurde, reduzierte er seine Erwerbstätigkeit zum 01. August 2019 auf 50 % und stellte seine Unterhaltszahlungen komplett ein. Seine Frau reduzierte ihre Tätigkeit ebenfalls um rund die Hälfte.

Vor Gericht ging es unter anderem um den Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt für die Monate September 2019 bis August 2020. Die Kinder aus der ersten Ehe konnten ihren Anspruch hier durchsetzen.

Kann Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber zweiter Frau berücksichtigt werden?
Die Kinder argumentierten, dass ihre Mutter wieder geheiratet habe und daher keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihr Vater gegenüber seiner jetzigen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch habe, da diese mehr verdiene als er.

Das Gericht entschied überwiegend zugunsten der Kinder. Der Vater ist verpflichtet, rückwirkend für den Zeitraum von September 2019 bis August 2020 Mindestunterhalt zu zahlen. Dabei wurde sein Durchschnittseinkommen aus zwölf Monaten gebildet und das viermonatige Elterngeld berücksichtigt. Der Einkommensverlust der jetzigen Ehefrau werde durch den Bezug von Elterngeld Plus kompensiert. Sie habe daher eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Mann. Dadurch ergebe sich wiederum, dass der Mann über seinen notwendigen Selbstbehalt verfüge und in diesem Zeitraum gegenüber seinen Kindern leistungsfähig gewesen sei.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Berechnung, dass dem Vater durch den regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern zusätzliche Kosten entstehen. Der Bedarf der Kinder werde darüber hinaus auch für den Zeitraum von September bis Oktober 2020 durch die Auszahlung eines Corona-Kinderbonus reduziert.

Oberlandesgericht Koblenz am 27. Mai 2021 (AZ: 7 UF 689/20)