Konflikt zwischen den Eltern – keine Teilnahme an Einschulung

19.10.2021

(red/dpa). Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und beide Elternteile sind zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und berechtigt. So will es das Gesetz. Droht jedoch ein schwerer Konflikt zwischen den Eltern ein besonderes Ereignis – wie etwa eine Einschulung – und damit auch die Kinder zu belasten, kann diese Teilnahme auch verweigert werden.

Nach der Trennung der Eltern leben beide Kinder bei der Mutter, der das Gericht nach mehreren familiengerichtlichen Verfahren auch das Sorgerecht übertragen hatte. Der Vater hat ein Umgangsrecht von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes. Er hat Beschwerden dagegen eingelegt, die beiden Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

In der Laufzeit dieser Beschwerdeverfahren äußerte der Mann den Wunsch, an der Einschulungsfeier des einen Kinds teilzunehmen. Die Mutter lehnte kategorisch ab und drohte mit einem Polizeieinsatz. Der Vater versuchte, vor Gericht seine Teilnahme an der Einschulungsfeier durchzusetzen.

Darf umgangsberechtigter Elternteil an Einschulung teilnehmen?
Ohne Erfolg. Das Gesetz sehe vor, dass der umgangsberechtigte Elternteil an besonderen Ereignissen wie diesem teilnehmen dürfe. Voraussetzung sei allerdings, dass beide Eltern „spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen“ werde.

Der Konflikt zwischen den beiden Elternteilen sei jedoch besonders schwer. Der Mann habe der Mutter vorgeworfen, die Kinder sexuell zu missbrauchen. Seitdem sei eine normale Kommunikation nicht mehr möglich und es drohten Feindseligkeiten. Gerade bei einem so emotionalen Ereignis wie der Einschulung müssten Kinder vor einer Eskalation des elterlichen Konflikts „auf offener Bühne“ geschützt werden. Anderenfalls könnte das massive Folgen für die Kinder haben.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 30. August 2021 (AZ: 2 UFH 2/21)