Leihmutterschaft: Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

23.08.2023

(red/dpa). Verträge über eine Leihmutterschaft sind nach deutschem Recht verboten. Um sich ihren Kinderwunsch erfüllen zu können, weichen Paare daher nicht selten auf eine Leihmutterschaft im Ausland aus. Dann stellt sich die Frage, wie sie in Deutschland die Anerkennung ihrer Elternschaft erreichen.

Das Ehepaar hatte sich mit Hilfe einer Leihmutter in Kalifornien seinen Kinderwunsch verwirklicht. Zur Durchführung der Leihmutterschaft nutzte das Ehepaar die Embryonenspende einer anonymen Spenderfamilie, die die Frau austrug.

Ein kalifornisches Gericht bestätigte, dass das Ehepaar als die natürlichen und rechtlichen Eltern des Kinds zu gelten hätten. Die Geburtsurkunde müsse sie dementsprechend als Eltern ausweisen und ihnen stehe das alleinige Sorgerecht für das Kind zu.

In Deutschland strebte das Ehepaar die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung über ihre Elternschaft an. Es hatte nicht den Weg über die Adoption im Ausland oder die Vaterschaftsanerkennung und nachfolgende Stiefkindadoption in Deutschland gewählt, sondern wollte die Anerkennung ihrer gemeinsamen Elternschaft von Anfang an erreichen.

Leihmutterschaft im Ausland gerichtlich anerkannt – deutsches Gericht erkennt Entscheidung an
Vor Gericht war das Ehepaar erfolgreich. Zwar könne die Elternschaft nach deutschen Recht allein auf Abstammung und Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen gestützt werden. Verträge über eine Leihmutterschaft seien verboten. Trotzdem folge aber noch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung zur Leihmutterschaft den Wunsch- oder Bestelleltern die rechtliche Elternstellung zuweist. Dies ergebe sich unter anderem aus der neueren Rechtsprechung. Für die Anerkennung Leihmutterentscheidung sei vielmehr entscheidend auf das Kindeswohl abzustellen. Das umfasse auch ein Recht des Kinds auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern.

Insbesondere dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wunscheltern anders als die Leihmutter die Elternstellung einnähmen und dem Kind die für seine Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollten. Nach diesen Grundsätzen spreche also aus Kindeswohlgründen viel dafür, die ausländische Entscheidung anzuerkennen.

Diese Grundsätze – die hier auch erfüllt seien – gingen aber bisher davon aus, dass zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt sei. Das sei hier nicht der Fall.

In diesen Fällen sei die Gefahr der Umgehung der internationalen Adoptionsvermittlung noch größer. Stelle man allerdings maßgeblich auf das Kindeswohl ab, komme man jedoch auch hier in der Regel zu dem Ergebnis, die Entscheidung anzuerkennen. Man könne davon ausgehen, dass die Wunscheltern sich wahrscheinlich stets gut um das Wunschkind kümmern und über ausreichende Mittel verfügten, um es gut zu erziehen und zu fördern.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Jugendamts sei hier eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden. Die Anerkennung sei für das Wohl des Kinds in- soweit erforderlich, weil es ansonsten in Deutschland ohne rechtliche Eltern wäre.

In Fällen wie diesen – Anerkennung der Elternschaft ohne genetische Verwandtschaft mit dem Kind – sei eine intensivere Prüfung des Sachverhalts angezeigt. Das umfasse

  • Bestellung eines Ergänzungspflegers
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Befragung der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle oder einer anderen geeigneten Behörde zu den Verhältnissen im Herkunftsland
  • persönliche Anhörung der Wunscheltern und des Kinds (bzw. dessen Wahrnehmung)
  • nach Möglichkeit Anhörung der Leihmutter.

Das alles sei hier geschehen. Das Ergebnis spreche für die Anerkennung der Entscheidung des kalifornischen Gerichts.

Amtsgericht Sinsheim am 15. Mai 2023 (AZ: 20 F 278/22)