Mann muss Bestattungskosten für unbekannten Halbbruder übernehmen

18.09.2023

(red/dpa). Es gibt Fälle, da erfährt eine Person erst beim Tod eines Verwandten, dass dieser überhaupt existiert hat. Obwohl er den Menschen nicht kannte, kann er verpflichtet, sein, für dessen Beisetzung zu zahlen.

Der Mann erhielt von der zuständigen Behörde die Aufforderung, als nächster Verwandter seinen verstorbenen, unverheirateten Halbbruder zu bestatten. Dieser war als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden. Als der Mann der Aufforderung nicht folgte, zog die Behörde ihn und seine Schwester anteilig zu den Kosten heran, die durch Einäscherung und Urnenbeisetzung entstanden waren.

Dagegen wehrte sich der Mann Er habe erst durch die Behörde erfahren, dass er einen älteren Halbbruder habe. Es sei unbillig, von ihm so plötzlich die Bestattung einer fremden Person zu verlangen. Ein Familienleben habe gar nicht stattgefunden, weil man nichts voneinander gewusst habe. Ohne jedoch die Möglichkeit gehabt zu haben, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden, sei er mit der Bestattungspflicht „überfallen“ worden.

Muss man Kosten für Bestattung eines unbekannten Verwandten tragen?
Die Klage des Mannes blieb jedoch erfolglos. Wenn ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden könne, seien die Verwandten – abgestuft nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung – für die Bestattung des Verstorbenen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, übernehme die Behörde die Beisetzung. Die Kosten hierfür würden dann dem verpflichteten Verwandten auferlegt.

Tod eines unbekannten Verwandten – lebender Verwandter zur Beisetzung verpflichtet
Auch wenn es kein „familiäres Näheverhältnis“ gegeben habe, sei es dem Bestattungspflichtigen zuzumuten, die Kosten zu übernehmen. Es gehe um das objektiv bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Dadurch stehen die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, das der Mann die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Verwaltungsgericht Mainz am 19. Juli 2023 (AZ: 3 K 425/22.MZ)