Missbrauch der Tochter: Kein Recht auf aktuelle Informationen über das Kind

19.07.2022

(red/dpa). Nach dem sexuellen Missbrauch des eigenen Kinds hat der Vater keinen Anspruch darauf, Informationen wie etwa aktuelle Bilder seiner Kinder oder Schulzeugnisse zu erhalten. Das kann dem Kindeswohl widersprechen.

Der Mann hatte seine Tochter mehrfach sexuell missbraucht und war unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Er durfte zu seinen Töchtern und seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt aufnehmen. Der Vater stellte den Antrag, ein aktuelles Bild seiner Kinder sowie Zeugnisse der letzten Jahre zu erhalten.

Er erklärte, alles wieder gut machen zu wollen. Die Rückkehr zu seiner Familie habe er beim Landesjugendamt beantragt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe noch aus. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei den Taten unter einer Intoxikationspsychose gelitten habe.

Seine geschiedene Frau wollte jede Information an den Vater verhindern. Wiederholte schriftliche Aufforderungen, jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu unterlassen, da alle Familienmitglieder durch die Geschehnisse psychisch schwer belastet seien, respektiere ihr Ex-Mann nicht. Er habe darüber hinaus auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen.

Nach Missbrauch: Auskunft über das eigene Kind?
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die Erteilung von Auskünften sei mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar. Diese Auskünfte könnten die Kontaktverbote unterwandern. Durch die Schulzeugnisse erhielte der Mann Informationen über Orte, an denen er die Kinder treffen könnte. Da er seine Familie trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen, anschreibe, sei von ihm auch kein verantwortungsvoller Umgang mit offengelegten Informationen zu erwarten.

Die Übermittlung persönlicher Informationen lehnten die Kinder ab. Das Selbstbestimmungsrecht der Kinder sei zu respektieren.

Oberlandesgericht Bamberg am 14. März 2022 (AZ: 2 UF 29/22)