„Mit-Mutter“ ist kein rechtliches Elternteil

14.06.2021

(red/dav). Zwei miteinander verheiratete Frauen bekommen ein durch eine anonyme Samenspende gezeugtes Kind. Das Kind hat in diesem Fall nur einen rechtlichen Elternteil. Mit diesem Umstand muss sich nun das Bundesverfassungsgericht befassen.

Die beiden miteinander verheirateten Frauen haben ein Kind. Sie hatten sich für eine anonyme Samenspende entschieden. Sie wandten sich an das Gericht, um feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.

Das Gericht hielt es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. Aktuell hat das Kind der beiden Frauen nur einen rechtlichen Elternteil. Das ist die Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Ehefrau ist keine Mit-Mutter. Dies, so das Gericht, könne sie nur durch Adoption des Kinds werden. Ein Kind, das durch Samenspende gezeugt wurde und in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe geboren wird, hat dagegen zwei rechtliche Elternteile. Es wird also anders behandelt als das, das in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zur Welt kommt.

Die Richter sehen hierdurch die Grundrechte von Kind und Ehefrau verletzt. Diese Ungleichbehandlung könne man bei einer Samenspende nicht mit der Vermutung rechtfertigen, dass der Ehemann der Mutter im Regelfall auch der leibliche Vater des Kindes sei oder doch wenigstens eine Wahrscheinlicht dafür bestehe.

Das Gericht setzte daher das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Kammergericht am 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20)