Nach Rauswurf: Ehepartner hat Anspruch auf Nutzung der gemeinsamen Wohnung

08.11.2022

(red/dpa). Fliegen bei der Trennung eines Ehepaars die Fetzen, kommt es schon mal vor, dass ein Partner den anderen aus der Wohnung schmeißt. In aller Regel muss er ihn aber auch wieder hineinlassen.

Kurz nach ihrer Trennung warf die Ehefrau ihren Mann aus der gemeinsamen Wohnung und verweigerte ihm fortan den Zutritt. Der Mann hatte keine Möglichkeit, an seine persönlichen Dinge heranzukommen und musste die Nächte in Notunterkünften verbringen.

Vor Gericht wollte der Mann erreichen, wieder Zutritt zu der Wohnung zu bekommen, bis er eine neue Wohnung gefunden haben würde. Dafür beantragte er Verfahrenskostenhilfe. Er war der Meinung, dass es seiner Frau zuzumuten sei, mit ihm in einer Wohnung zu wohnen, zumal es zu keinerlei handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen sei.

Das Amtsgericht lehnte ab, woraufhin der Mann Beschwerde einlegte. Seine Frau habe ihn ohne triftige Gründe ausgesperrt. Sie habe auch keinen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Das Ziel des Mannes, wieder einen Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt zu bekommen, könnte Erfolg haben.

Trennung: Wann darf (Ex)Partner nicht mehr in die gemeinsame Wohnung?
Ehepartner hätten Anspruch auf Mitbenutzung und Mitbesitz der Ehewohnung, erläuterte das Gericht. Das sei unabhängig davon, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet hätten oder nur ein Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen habe. Das vorübergehende Verlassen der gemeinsamen Wohnung führe nicht dazu, dass dieser Mitbesitz erlösche. Das Recht auf Mitbesitz entfalle dann, wenn das Ehepaar bei der Trennung über die künftige Nutzung der Wohnung etwas anderes vereinbart hätten oder ein Partner mit dem Willen ausgezogen sei, die Ehe nicht wiederherstellen zu wollen.

Oberlandesgericht Celle am 10. August 2022 (AZ: 21 WF 87/22)