Nigerianische Stammeshochzeit kann gültig sein

13.03.2023

(DAV). Auch eine Stammeseheschließung, wie sie in etwa in einem afrikanischen Staat wie Nigeria existiert, kann in Deutschland als bestehende Ehe anerkannt werden.

Der Mann, deutscher Staatsangehöriger, beabsichtigte, eine Deutsche zu heiraten. Beim Standesamt gab er an, vor Jahren in Nigeria geheiratet zu haben, diese Heirat aufgrund rechtlicher Beratung durch einen Anwalt aber für ungültig halte.

Zunächst erklärte er, dass er im Bezirksstandesamt in Lagos geheiratet habe, aber über keine Unterlagen verfüge. Später behauptete er, er habe die nigerianische Staatsangehörige im Rahmen einer Stammeshochzeit geheiratet. Diese sogenannte Traditionelle Heirat habe keine Rechtswirkungen.

Die Bemühungen des Standesamts, den Sachverhalt aufzuklären, scheiterten an der mangelnden Mitwirkung des Manns. Deswegen wandte das Amt sich an das Gericht mit der Frage, ob es zur Beurkundung der Anmeldung der Eheschließung verpflichtet sei.

Nein, entschied das Gericht. Das Standesamt sei zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass bei dem Mann ein so genanntes Ehehindernis bestehe. Es sei ihm nicht gelungen, die Zweifel am Bestehen einer Doppelehe auszuräumen. Der Mann habe nicht die vom Gericht geforderte Bescheinigung vorgelegt, die belege, dass keine formelle Ehe bestehe.

Keine Heirat in Deutschland wegen Stammesheirat in Nigeria?
Ausdrücklich wiesen die Richter darauf hin, dass selbst eine nur traditionell geschlossene Ehe (customary marriage) ein Ehehindernis darstellen könne. „Auch eine solche Ehe kann als wirksam anzusehen sein, wenn einem der beiden Ehepartner durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht zugefügt würde.“ Das jedoch könnten sie nicht feststellen. Der aktuelle Name und die aktuelle Adresse der Frau seien unbekannt. Da dem Mann nur der Vorname seiner Ehefrau bekannt sei, würden Nachforschungen keinen Erfolg versprechen.

Vor diesem Hintergrund könne man nicht ausschließen, dass er mit der beabsichtigten Eheschließung eine unzulässige Doppelehe eingehen würde.

Oberlandesgericht Hamm am 01. Februar 2022 (AZ: 15 W 142/21)