Nutzungsentschädigung für ehemalige Ehewohnung – Beweis der Nutzung nötig

15.05.2023

(DAV). Nach einer Trennung bleibt häufig ein Ehepartner in der Wohnung wohnen, die beiden Ehepartnern gehört. Der Partner, der ausgezogen ist, hat dann Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Allerdings muss er beweisen können, dass der Ex-Partner die Wohnung wirklich nutzt.

Nach der Trennung zog die Frau aus dem Haus, dass ihr und ihrem Mann gemeinsam gehörte. Von ihrem Ex-Partner verlangte sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung für das Haus.

Das Paar hatte 2015 geheiratet. 2017 schenkte der Mann seiner Frau den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Zunächst lebte das Paar im kleineren Hinterhaus. In dieser Zeit zahlte die Frau dem Mann 250 Euro Miete. Im Sommer 2016 zog das Ehepaar in das große Vorderhaus und lebte dort bis zur Trennung gemeinsam. Nach Angaben der Frau nutzte der Mann nach ihrem Auszug das gesamte Grundstück sowie das vordere Haus, in dem er sein Büro unterhalte.

Auszug nach Trennung: Nutzungsentschädigung für gemeinsames Haus?
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Für die Nutzung des großen Hauses könne sie keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. In der Tat könne zwar derjenige Ehepartner, der dem anderen die Ehewohnung überlassen habe, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Im vorliegenden Fall könne die Frau jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Ex-Partner das Haus in der in Frage stehenden Zeit genutzt hat. Eine Nutzungsentschädigung sei jedoch nur dann zu zahlen, wenn der eine Ehepartner nachweisen könne, dass der andere die Ehewohnung nach der Trennung genutzt habe.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Benutzung des Nebengelasses scheide ebenfalls aus. Der Mann hatte das Obergeschoss des hinteren Hauses seiner Tochter überlassen. Da das Hinterhaus keine Ehewohnung im rechtlichen Sinne sei, müsse der Mann auch keine Nutzungsentschädigung zahlen.

Oberlandesgericht Brandenburg am 13. März 2023 (AZ: 13 UF 83/20)