Private Samenspende: Vaterschaftsfeststellung verfassungsgemäß

20.12.2022

(red/dpa). Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Frauen ihren Kinderwunsch durch eine private Samenspende, müssen sie hinnehmen, wenn das Gericht ein Abstammungsgutachten einholt.

Die beiden miteinander verheirateten Frauen wollten Eltern werden. Mittels einer „Becherspende“ wurde die eine Frau schwanger. Spender und Ehepaar waren sich einig, dass das Kind bei der Mutter und deren Ehefrau aufwachsen sollte. Der Vater behauptet, man habe vereinbart, dass er die Vaterschaft anerkennen und die Vaterrolle übernehmen solle. Nach der Geburt habe sich die Meinung der Mutter geändert und sie habe die Adoption des Kinds durch ihre Ehefrau angestrebt. Die Mutter dagegen behauptete, man habe klar abgesprochen, dass ihre Ehefrau das Kind adoptieren werde.

Der Vater hatte das Kind nur zu Beginn einige Male gesehen. Seither unterbinden die beiden Frauen den Kontakt. Unter anderem war beim Familiengericht ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des Mannes zur Adoption anhängig.

Darf Gericht bei einer „Becherspende“ Abstammungsgutachten einholen?
Das Familiengericht hatte ein DNA-Abstammungsgutachten eingeholt. Die Mutter war der Meinung, dass die Vaterschaftsfeststellung nicht verfassungsgemäß sei.

Das sah das Gericht anders: Der „Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses“ sei zulässig. Die Feststellung der Vaterschaft sei rechtlich nicht ausgeschlossen. Ein Samenspender könne dann nicht als Vater des Kinds festgestellt werden, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung gezeugt worden sei – unter heterologer Verwendung von Samen, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt worden sei (§1600d Abs. 4 BGB). Dagegen sei ein Vaterschaftstest gegen den Willen der Mutter bei einer privaten künstlichen Befruchtung nicht ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Stuttgart am 7. April 2022 (AZ: 11 UF 39/22)