Standesamt verweigert Eintragung – keine isolierte rechtliche Überprüfung

09.01.2023

(red/dpa). Das Standesamt verweigerte die Eintragung des nicht-binären Ehepartners als zweiten Elternteil neben der Mutter. Durfte es das? Das wollte das Ehepaar rückwirkend feststellen lassen.

Das Ehepaar – Person1 (Mutter) und Person2 – erwartete ein Kind. Person 2 hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Die beiden beantragten beim Standesamt, im Geburtenregister neben der Mutter Person 2 als Elternteil zu beurkunden. Das Standesamt lehnte das ab. Nach der Gesetzeslage könne eine Person mit einer diversen Geschlechtszugehörigkeit nicht direkt in eine Geburtsurkunde als zweites Elternteil eingetragen werden. Für das Ehepaar gebe es aber die Möglichkeit der Adoption.

Das Paar wandte sich an das Amtsgericht. Es wollte möglichst vor der Geburt Rechtsklarheit erhalten. Nachdem Person 2 das Kind adoptiert hatte und die Beurkundung erfolgt war, zogen sie ihre Anträge zurück.

Sie wollten nun nur noch feststellen lassen, dass das Standesamt verpflichtet gewesen wäre, Person 2 als Elternteil allein aufgrund der Geburtsanzeige im Geburtenregister zu registrieren. Sie planten weitere Kinder, für die die Streitfragen unverändert erneut auftreten würden. Ein Verweis auf die Adoption stelle eine tiefgreifende Verletzung der Grundrechte dar.

Ohne Erfolg. Ein solches Feststellungsverfahren gebe es nicht. Die Weigerung des Standesamts könne nach der Adoption nicht isoliert darauf geprüft werden, ob sie rechtmäßig gewesen sei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 01. August 2022 (AZ: 20 W 98/21)