Termin beim Jobcenter versäumt – Anspruch auf Kindergeld bleibt

15.09.2022

(red/dpa). Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die arbeitsuchend gemeldet sind, werden beim Kindergeld berücksichtigt. Ein Verstoß gegen ihre Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit ändert das nicht.

Der Vater erhielt für seine Tochter Kindergeld. Diese hatte im Mai 2016 eine Ausbildung als Altenpflegerin aufgenommen, das Ausbildungsverhältnis aber im November 2016 wieder gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger. Die junge Frau meldete sich arbeitsuchend. Nachdem sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen war, meldete die Agentur für Arbeit sie von der Arbeitsvermittlung ab, ohne sie darüber zu informieren.

Als die Familienkasse davon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung unter anderem für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 auf und forderte die Rückzahlung.

Termin beim Jobcenter versäumt – kein Kindergeld?
Das Gericht entschied: Der Vater hat für diese Monate Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind. Ein Kind, das über 18 Jahre alt ist, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, werde unter anderem dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet sei. Dabei genüge die Meldung. Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müsste das Kind nicht nachweisen. Einen Termin beim Jobcenter zu versäumen, berechtige dieses nicht zur Einstellung der Vermittlung.

Die Frau habe keine Pflichtverletzung begangen, da sie lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Vater habe daher in den Monaten Januar bis Juni 2017 zurecht Kindergeld erhalten.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 16. Mai 2022 (AZ: 2 K 2067/20)