Transmann: Als Elternteil „Mutter“

24.08.2022

Karlsruhe/Berlin (DAV). Bringt ein Transmann ein Kind zur Welt, wird er als „Mutter“ in die Geburtsurkunde eingetragen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass er und sein Partner nur als „Eltern“ eingetragen werden.

Die Frau-zu-Mann-transsexuelle Person hatte ihre weiblichen Vornamen in männliche umändern lassen. 2015 heiratete sie und gebar knapp ein Jahr später ein Kind. Das Standesamt beurkundete die Geburt mit dem Partner als Vater und der Person, die das Kind bekommen hatte, als Mutter. Sie wurde mit ihren (früheren) weiblichen Vornamen eingetragen.

Die Eltern beantragten, das Standesamt anzuweisen, die Vornamen der Person durch ihre heutigen Vornamen zu ersetzen oder mindestens die Eintragung um diese zu erweitern. Außerdem sei eine Geburtsurkunde auszustellen, in der die Beteiligten nicht als Mutter und Vater, sondern als Eltern des Kinds bezeichnet würden. Mit diesem Wunsch scheiterten die Eltern vor Gericht in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH).

Für die Ausstellung einer solchen Geburtsurkunde gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Eltern seien als Mutter und Vater auszuweisen. Die Richter wiesen darauf hin, dass der BGH schon einmal entschieden hatte, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der Geschlechtsänderung ein Kind geboren hat, im Geburtseintrag des Kinds und in den Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ und mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist. Das gilt erst recht, wenn die Mutter wie im vorliegenden Fall einen rechtlichen Geschlechtswechsel nicht vollzogen habe, sondern nur ihre Vornamen habe ändern lassen.

In der Tat sei hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht offenbaren zu müssen, bestehe jedoch nicht schrankenlos. Insbesondere werde es durch Rechte der Kinder auf Geheimhaltung der Transsexualität eines Elternteils begrenzt.

Bundesgerichtshof am 26. Januar 2022 (AZ: XII ZB 127/19)