Trennungsunterhalt: Anspruch auch bei lang dauernder Scheidung

08.09.2023

(red/dpa). Der Mann behauptete, mit seiner Noch-Ehefrau ein zügiges Scheidungsverfahren vereinbart zu haben. Als das Verfahren sich länger hinzog als er dachte, wollte er keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen. Das Gericht lehnte ab.

Das Ehepaar hatte 2016 geheiratet und sich 2018 wieder getrennt. Im Januar 2019 schlossen sie vor dem Amtsgericht einen Vergleich, nach dem der Mann sich verpflichtete, ab November 2018 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750 Euro zu zahlen.

Im September 2021 – das Scheidungsverfahren war noch nicht abgeschlossen – wollte der Mann keinen weiteren Trennungsunterhalt mehr zahlen. Es bestehe kein Anspruch mehr, da die Ehezeit nur kurz gewesen sei, es keine wirtschaftliche Verflechtung gebe und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien. Darüber hinaus habe seine Frau das Scheidungsverfahren durch ihr Vorgehen im Verbundverfahren zum Zugewinnausgleich rechtsmissbräuchlich verzögert.

Lange Scheidungsdauer: Weiterer Trennungsunterhalts unverhältnismäßig?
In der ersten Instanz hatte die Frau keinen Erfolg. Das Amtsgericht entschied, dass ihr Mann keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Mit Blick auf die kurze Ehezeit und noch kürzere Zeit des Zusammenlebens und den Umstand, dass der Mann zu diesem Zeitpunkt bereits seit 36 Monaten Trennungsunterhalt zahle, seien weitere Zahlungen unbillig und unverhältnismäßig.

Das sah das Gericht in zweiter Instanz anders. Der Mann habe argumentiert,
Grundlage des Vergleichs zum Trennungsunterhaltsanspruch sei ein zügig zu betreibendes Scheidungsverfahren gewesen. Dies sei, so das Gericht, jedoch weder dem Vergleich noch dem Protokoll der Sitzung, in der der Vergleich geschlossen wurde, zu entnehmen. Die Frau streite es ab. Der Mann habe außerdem nicht dargelegt, dass seine Behauptung trotzdem für beide Ehepartner Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei. Auch habe er nicht definiert, was „zügig“ bedeuten sollte.

Der Mann hätte auch darlegen müssen, was er und seine Frau vereinbart hätten, wäre ihnen die Dauer des Scheidungsverfahrens schon bekannt gewesen. Dass die Frau bei einer von ihr verursachten Verschleppung des Scheidungsverfahrens auf den Trennungsunterhalt verzichtet hätte, sei lebensfremd.

Das gelte ebenso für die Annahme, der Mann hätte sich durch eine von ihm verursachte Verzögerung des Scheidungsverfahrens seiner Zahlungsverpflichtung entledigen können. Gerade er sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens verantwortlich. Unter anderem habe er den Scheidungsantrag erst drei Monate nach Ende des Trennungsjahrs gestellt und auf Fragen zum Zugewinnausgleich keine ausreichende Auskunft erteilt.

Oberlandesgericht Brandenburg am 16. September 2022 (AZ: 13 UF 14/22)