Trennungsunterhalt: Verfahrenskosten trotz Verbindlichkeiten aus Vermögen zu zahlen

18.09.2024

(DAV). Wer vor Gericht Trennungsunterhalt fordert, muss mit Verfahrenskosten rechnen. Hierfür muss er auch Guthaben aus einem Lebensversicherungsvertrag einsetzen, wenn sein Vermögen das Schonvermögen übersteigt. Das gilt auch dann, wenn er mit dem Vermögen Schulden tilgen will.

Die Frau forderte von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Für das Verfahren beantragte sie Verfahrenskostenhilfe, die das Amtsgericht bewilligte. Die Frau musste eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgeben. Daraus ging hervor, dass unter anderem ein Sparkonto mit einem Guthaben von rund 14.000 Euro existierte. Die Frau erklärte, es handele sich um ein Guthaben aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung, das zur Ablösung eines Immobiliendarlehens bestimmt sei.

Sie müsse das Guthaben aus der Lebensversicherung für die Verfahrenskosten verwenden, teilte ihr das Amtsgericht mit. Die Frau legte Beschwerde ein. Sie wies darauf hin, dass sie insgesamt Verbindlichkeiten habe, die deutlich über dem Guthaben aus der Lebensversicherung lägen.

Verfahren zum Trennungsunterhalt: Guthaben für Verfahrenskosten?
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Ein Verfahrensbeteiligter müsse zur Begleichung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einsetzen, soweit dies zumutbar sei, erklärte das Gericht. Dazu gehöre auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Zwar müsse das sogenannte „Schonvermögen“ – das derzeit bei 10.000 Euro liege – erhalten bleiben. Zu Recht habe jedoch das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der ausgezahlte Betrag dieses Schonvermögen um etwa 4.000 Euro übersteige. Die Verfahrenskosten von rund 2.500 Euro könne die Frau aus diesem das Schonvermögen übersteigenden Teil zahlen.

Der Umstand, dass das Geld zwischenzeitlich offenbar für die Tilgung des Baudarlehens verwendet wurde, ändere daran nichts. Wolle ein Beteiligter mit dem Vermögen Schulden tilgen zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm bereits bekannt gewesen sei, dass möglicherweise Verfahrenskosten auf ihn zukommen könnten, sei entscheidend, ob ihm die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten gewesen sei. Das sei hier der Fall.

Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, sei nicht geschützt. Im vorliegenden Fall sei es keineswegs zwingend notwendig, das Baudarlehen insgesamt abzulösen. Es sei der Frau also zumutbar, das Darlehen nicht vollständig abzulösen. Sie könne es mit einem neuen Zinssatz fortführen und das Kapital aus der Lebensversicherung teilweise für die Zahlung der Verfahrenskosten verwenden.

Oberlandesgericht Hamm am 20. November 2023 (AZ: 4 WF 126/23)