Vaterschaftsanfechtung: Kind bleibt deutscher Staatsangehöriger

04.11.2022

(red/dpa). Das Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters kann die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Es verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wenn sich herausstellt, dass der Mann nicht der biologische Vater ist.

Die kongolesische Frau brachte 2014 in Deutschland ein Kind zur Welt. Für den Jungen erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft an, so dass dieser mit Zustimmung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Der Mann ließ 2017 gerichtlich feststellen, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war.

Die zuständige Behörde stellte fest, dass der Junge nun kein deutscher Staatsangehöriger mehr sei. Er habe dadurch die Staatsangehörigkeit erworben, dass er nach Anerkennung der Vaterschaft von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme.

Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche Vater nicht der Vater ist?
Das sah das Gericht anders. Für diesen Verlust der Staatsangehörigkeit gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Richter verwiesen auf das Grundgesetz:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“
(Art 16 Abs. 1)

Die rechtskräftige Feststellung, dass der Mann nicht Vater des Kinds ist, beseitige eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes – nicht etwa nur den Schein einer solchen. Damit handele es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2GG falle.

Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22. Juli 2021 (AZ: 8 K 814/21)