Verbot der Leihmutterschaft – Gericht stimmt Stiefkindadoption trotzdem zu

13.02.2024

(DAV). Paare, die auf natürlichem Wege keinen Nachwuchs bekommen können, wenden sich bisweilen an Kinderwunschkliniken im Ausland, um dort über eine Leihmutterschaft Eltern zu werden. Möchten sie das Kind in Deutschland adoptieren, wirft das rechtliche Fragen auf: Die Leihmutterschaft ist hier verboten.

Das Ehepaar hatte sich über eine Leihmutterschaft seinen Kinderwunsch erfüllt. In einer ukrainischen Kinderwunschklinik wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft erzeugt. Der Ehemann des deutschen Ehepaares erkannte die Vaterschaft an. Seine Frau beantragte die Adoption des Kinds ihres Manns.

Das Gericht in der ersten Instanz hatte den Adoptionsantrag noch zurückgewiesen. Die Richter in zweiter Instanz sahen das anders und stimmten dem Antrag trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu. Für das Gericht war dabei das Kindeswohl ausschlaggebend.

Leihmutterschaft im Ausland – kann man das Kind in Deutschland adoptieren?
Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung könne auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen. Entscheidend sei, ob es für das Kindeswohl erforderlich sei, dass das Kind auch zur Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne. Damit dies möglich sei, müsse das Kind im Haushalt der Wunscheltern groß werden und diese als seine sozialen Eltern kennen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Leihmutter das Kind gerade nicht bei sich habe aufnehmen wollen und zur Adoption freigegeben habe. Das Kind sei also auf seine deutschen Wunscheltern angewiesen. Die Stiefmutter müsse die Position als rechtliche Mutter auch erhalten, damit etwa im Falle einer Trennung des Paares die Zuordnung des Kinds dem Kindeswohl entsprechend möglich sei. Könnte die Frau das Kind nicht adoptieren, würde das Kind im Falle einer Trennung beim rechtlichen Elternteil bleiben, also dem Vater. Ob das Kind vielleicht eine engere Bindung an die soziale Mutter habe, wäre dann von sehr viel geringerer Bedeutung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12. Dezember 2023 (AZ: 2 UF 33/23