Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe: Erstattungsanspruch muss nach Höhe und Zeitraum konkret sein

17.08.2021

(red/dpa). Bezieht eine Familie Leistungen von Jobcenter und Familienkasse, kann es sich ergeben, dass das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse hat. Dieser darf nicht pauschal sein, sondern muss konkret angeben, auf welche Höhe und welchen Zeitraum er sich bezieht.

Die Mutter hatte 2015 Kindergeld für ihre vier Kinder beantragt. Vor der Festsetzung des Kindergelds machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gezahlten Sozialhilfeleistungen geltend. Das Schreiben berücksichtigte die Familienkasse jedoch versehentlich nicht und zahlte das Kindergeld. Durch ein weiteres Schreiben des Jobcenters wurde die Familienkasse auf ihr Versehen aufmerksam und forderte im Juni 2019 das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Mutter zurück.

Familienkasse darf ausgezahltes Kindergeld nicht zurückfordern – Mutter muss nicht zurückzahlen
Die Klage der Frau hatte Erfolg. Die Verrechnung des Kindergelds mit Sozialhilfeleistungen wäre nur zulässig, wenn das Jobcenter den Erstattungsanspruch konkretisiert hätte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe deswegen nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe.

Nur dann aber sei der Leistungsträger – also hier die Familienkasse – in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile er zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einbehalten müsse und welche er weiterhin an den Leistungsempfänger auszahle.

Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei jedoch erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergelds erfolgt. Es bestehe daher kein Anspruch auf Rückzahlung des Kindergelds.

Finanzgericht Köln am 17. September 2020 (AZ: 10 K 308/19)